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BAG ändert seine Rechtsprechung bei Weisungen und Versetzungsmaßnahmen

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Häufig erhalten Arbeitnehmer bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis Weisungen mit Zuweisung geänderter Arbeitsbereiche bzw. örtliche Versetzungen.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) konnten die Arbeitnehmer zwar eine gerichtliche Überprüfung dieser arbeitgeberseitigen Weisungen einleiten, waren jedoch bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Frage der Wirksamkeit dieser Weisung zunächst an die Weisung gebunden, das heißt mussten dieser Folge leisten.

Insbesondere bei örtlichen Versetzungsmaßnahmen brachte dies erhebliche Nachteile für die betroffenen Arbeitnehmer mit sich.

Seit Juni dieses Jahres hat sich nunmehr eine Änderung dieser bisherigen langjährigen und ständigen Rechtsprechung des BAG abgezeichnet.

Der 10. Senat des BAG hatte beim 5. Senat, der insbesondere bis zuletzt diese Rechtsprechung vertreten hat, angefragt, ob beide Senate übereinstimmend zu einer Änderung dieser Rechtsprechung gelangen können.

Daraufhin hat nunmehr mit Antwortbeschluss vom 14. September 2017 der 5. Senat des BAG mitgeteilt, dass er seine bisherige Rechtsprechung nicht aufrechterhalte, sodass nunmehr das BAG künftig davon ausgeht, dass ein Arbeitnehmer, wenn er die Rechtmäßigkeit einer Weisung arbeitsgerichtlich angreift, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Sache der Weisung nicht Folge leisten muss.

Durch diese Änderung der Rechtsprechung des BAG ergeben sich für die betroffenen Arbeitnehmer verständlicherweise erhebliche Vorteile.

Quelle: BAG Antwortbeschlusses 5. Senat vom 14.09.2017 5 AS 7/17 Anfragebeschluss des 10. Senat vom 14.06.2017 10 AZR 330/16


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