BAG / LAG - Geschlechtsspezifische Diskriminierung durch tariflich festgelegte Mindestkörpergröße

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Vergleich aufgrund geschlechtsspezifischer Diskriminierung

Das BAG hat gestern einen Rechtsstreit durch Vergleich beigelegt, den eine Bewerberin für eine Pilotenstelle bei der Lufthansa angestrengt hatte, weil sie zwar zunächst diverse Tests erfolgreich bestanden hatte, allerdings letztendlich an der tariflich festgelegten Hürde einer Mindestgröße für Piloten von 1,65 m gescheitert war und eine Absage erhielt.

BAG – 8 AZR 638/14; 8 AZR 770/14

Die Frau sah sich wegen ihres Geschlechts diskriminiert was sie damit begründete, dass Frauen im Schnitt durchweg kleiner sein als Männer und deswegen häufiger als diese an der tarifvertraglichen Hürde der Mindestgröße von Piloten von 1,65 scheiterten.

Durch die Ablehnung sah sich die Frau geschlechtsspezifisch diskriminiert und zog vor Gericht. Sie klagte auf Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 120.000 Euro.

Im Rahmen des zunächst vor dem Landesarbeitsgerichts Köln geführten Prozesses hatte das Gericht bereits Zweifel an der Zulässigkeitsregelung der Lufthansa bekundet und bescheinigte der Klägerin eine fahrlässige Verletzung ihres Persönlichkeitsrechtes in Form einer „mittelbaren Benachteiligung wegen ihres Geschlechts“. Diese Erkenntnis der Richter beruhte auf der Heranziehung von wissenschaftlichen Daten nach denen ca. 44 Prozent der Frauen über 20 Jahre in Deutschland kleiner sind als 1,65, im Gegensatz dazu aber lediglich drei Prozent der Männer. 

Eine Entschädigung oder Schadenersatz lehnte das Gericht jedoch ab (LAG Köln, Az. 5 Sa 75/14).

Um Pilot bei Europas größter Fluggesellschaft zu werden, muss ein Bewerber nicht nur fließend Englisch und Deutsch sprechen, körperlich fit und psychisch belastbar sein. Die Lufthansa hat auch die Größe ihrer künftigen Piloten per Tarifvertrag definiert: Sie dürfen nicht kleiner als 1,65 oder größer als 1,98 sein.

„So soll sichergestellt werden, dass ein Pilot oder eine Pilotin problemlos und in jeder Situation in der Lage ist, alle Bedienelemente im Cockpit zu erreichen“, führte der Firmensprecher als Begründung an. 

Auch hieran erkennt man mal wieder, dass vieles im Rahmen juristischer Auseinandersetzungen einfach vom richtigen Denk- und Argumentationsansatz abhängt. Unklar ist, wie die Lufthansa mit den absehbaren Wiederholungsfällen dieser Problematik umgehen will. 


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