BAG: Pflicht zur Arbeitszeiterfassung

  • 1 Minuten Lesezeit

Das Bundesarbeitsgericht hat mit einem aktuellen Beschluss die Linie seines ersten Urteils nach dem sogenannten Stechuhr-Urteil des EuGH im Jahr 2019 geändert. Der EuGH hatte mit Urteil vom 14.05.2019 geurteilt, dass eine arbeitgeberseitige Pflicht zur Arbeitszeiterfassung bestehe (EuGH, Urteil vom 14.05.2019, Az. C 55/18). Dieser Auffassung schloss sich nun auch das Bundesarbeitsgericht an (BAG, Beschluss vom 13.09.2022, Az. 1 ABR 22/21).


Vor Gericht kam der Streit, da der Arbeitgeber - Betreiber einer vollstätionären Wohneinrichtung - die Bitte des Betriebsrats um Einführung einer elektronischen Arbeitszeiterfassung ablehnte. Der Betriebsrat war der Auffassung, in diesem Bereich ein Initiativrecht zu besitzen, sodass der Arbeitgeber entsprechende Verhandlungen nicht abbrechen hätte können (vgl. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG).


 „Geeignete Organisation“ umfasst Arbeitszeiterfassung


Das Bundesarbeitsgerichts nutzte den Fall, um erneut zu dem Urteil des EuGH Stellung zu nehmen. Die Frage des Initiativrechts war nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts entbehrlich, da bereits (sogar) eine gesetzliche Pflicht zur Arbeitszeiterfassung bestehe. Nach dem Arbeitsschutzgesetz sei der Arbeitgeber verpflichtet, “für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen”. Hierunter sei auch ein entsprechendes System zur Erfassung der geleisteten Arbeitszeit zu verstehen, zu dessen Einführung der Arbeitgeber mithin verpflichtet sei.


Arbeitszeiterfassung bereits jetzt Pflicht


Ging man nach dem vorangegangenen Urteil des Bundesarbeitsgerichts im Mai 2022 noch davon aus, dass Bundesarbeitsgericht wolle die Umsetzung des EuGH Urteils in deutsches Recht abwarten, wurde diese Erwartung nicht erfüllt. Das Bundesarbeitsgericht sieht auch ohne eine Gesetzesänderung für jeden unter das Arbeitsschutzgesetz fallenden Betrieb, also jeden Betrieb in Deutschland, die Pflicht, ein geeignetes System zur Arbeitszeiterfassung vorzuhalten bzw. einzuführen.


Weitere Hinweise zum Thema und zum Urteil können Sie in der Langversion unseres Blogbeitrags unter https://kanzlei-kerner.de/blog/neues-bei-der-pflicht-zur-erfassung-der-arbeitszeit/ nachlesen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Ulrich Kerner

Beiträge zum Thema