BAG: Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit eines Mitarbeiters

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Das Bundesarbeitsgericht hat mit seinem Urteil vom 08.09.2021 (Az.: 5 AZR 149/21) deutlich die Rechte von Arbeitgebern gestärkt, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ihrer Arbeitnehmer infrage zu stellen. Der zuständige Senat in Erfurt entschied, dass ein Zweifel gerechtfertigt ist, wenn die Krankschreibung mit einer Kündigung zeitlich Hand in Hand geht.

Die auf Entgeltfortzahlung klagende Arbeitnehmerin kündigte am 08.02.2019 ihr Arbeitsverhältnis zum 22.02.2019 und legte der Arbeitgeberin eine auf den 08.02.2019 ärztliche Bescheinigung vor, nachdem sie genau in der Zeit vom 08.02.2019 bis 22.02.2019 arbeitsunfähig gewesen sei.

Die beklagte Arbeitgeberin verweigerte nach Auffassung des BAG die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zurecht, mit der Begründung, der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei erschüttert. Der zeitliche Gleichlauf zwischen der Kündigung vom 08.02.2019 zum 22.02.2019 und der am 08.02.2019 bis zum 22.02.2019 bescheinigten Arbeitsunfähigkeit begründe einen ernsthaften Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit. Die Klägerin konnte im Prozess ihrer Darlegungslast zum Bestehen einer tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit – bspw. durch Vernehmung des behandelnden Arztes nach entsprechender Befreiung von der Schweigepflicht - nicht hinreichend konkret nachkommen.

Praxistipp: Für Arbeitgeber lohnt es sich, alle Umstände einer Arbeitsunfähigkeit zu prüfen und vor der Abrechnung einer Entgeltfortzahlung mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht zu besprechen.


Christian Rothfuß
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Foto(s): A. Scheunert

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