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Darlehensgebühren in Bausparkrediten sind unwirksam

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Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 8.11.2016 – XI ZR 552/15 entschieden, dass Bausparkassen bei Bausparkrediten keine Darlehensgebühren berechnen dürfen. Von dieser Entscheidung war nicht betroffen die sogenannte „Abschlussgebühr“ im Bausparvertrag.

Im Einzelnen

Schließt ein Kunde einen Bausparvertrag ab, zahlt er zunächst monatliche Raten auf ein Bausparkonto ein und erhält hierfür eine Verzinsung. Wird ein vertraglich vereinbarter Sparbetrag erreicht, so besteht die Möglichkeit, ein Darlehen aufzunehmen (sog. Zuteilungsreife). Die Konditionen dieses Bauspardarlehens werden bereits bei Abschluss des Bausparvertrages festgelegt.

Einige Bausparkassen haben in der Vergangenheit sowohl für den Abschluss des Bausparvertrages eine so genannte „Abschlussgebühr“ genommen, als auch später bei Abschluss des Darlehensvertrages eine sogenannte „Darlehensgebühr“. Die Bausparkassen haben daher für die Bearbeitung eines einheitlichen Kreditgeschäftes 2 Bearbeitungsgebühren verlangt.

Bereits im Jahr 2010 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass die so genannte Abschlussgebühr zu Beginn des Bausparvertrages rechtmäßig sei (BGH XI ZR 3/10, Urteil vom 07.12.2010). Nunmehr ging es um die Frage der 2. Bearbeitungsgebühr.

Der Bundesgerichtshof lehnte diese 2. Gebühr als unzulässig ab. Der Kunde erhalte keine konkrete vertragliche Gegenleistung. Vielmehr werde dadurch der allgemeine Verwaltungsaufwand der Bausparkasse abgegolten. Die Ausgabe des Darlehens liege allein im Interesse der Bausparkasse. Für die Kosten müsse das Kreditinstitut daher selbst aufkommen.

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