Bausparkassen kündigen alte Bausparverträge

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Die Bausparkassen, darunter die LBS Bayern kündigen alte Bausparverträge mit hoher Verzinsung. Die Niedrigzinsen am Kapitalmarkt führen dazu, dass die Bausparkassen versuchen die Altverträge los zu werden, die noch hohe Guthabenzinsen aufweisen.

Warum sie plötzlich eine Kündigung im Briefkasten liegen haben verwundert die Bausparer nicht zuletzt dann, wenn sie versuchen sich selbst schlau zu machen und einen Blick in das vertragliche Regelwerk werfen. Zumeist ist darin gerade kein einseitiges Kündigungsrecht der Bausparkasse aufzufinden, wenn der Bausparer seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt.

Nach Auffassung des OLG Stuttgart ist das gesetzliche Kündigungsrecht der Bausparkasse aber im Gegenzug auch nicht ersichtlich ausgeschlossen, wenn die Bausparsumme durch die Ansparungen vollständig erreicht wurde. Eine solche Auslegung sei mit dem Sinn und Zweck des Vertrages und den wechselseitigen Pflichten und Rechten nicht zu vereinbaren.

„Zweck des Bausparvertrages ist nicht die zinsgünstige Geldanlage, sondern die Erlangung eines Bauspardarlehens, § 1 Abs. 1 ABB 7. Bei dem Bausparvertrag handelt es sich um einen einheitlichen Vertrag, der nach seinem Sinn und Zweck zunächst von dem Bausparer bis zur Zuteilungsreife angespart wird. Hierfür erhält er eine vereinbarte Guthabenverzinsung, deren Höhe unter Berücksichtigung eines etwaigen Zinsbonus für die Bestimmung der Höhe des Darlehenszinses maßgeblich ist. Je höher die Guthabenverzinsung, desto höher der Darlehenszins, und umgekehrt. Nach Zuteilung kann der Bausparer bestimmungsgemäß das Bauspardarlehen in Anspruch nehmen. Es wird in der Höhe der Differenz zwischen der vertraglich vereinbarten Bausparsumme und dem bis zur Zuteilung während der Ansparphase angesammelten Guthaben (einschließlich unverzinslicher Einlage und Zinsbonus) gewährt. Die Gewährung eines Darlehens unabhängig von der vereinbarten Bausparsumme ist nicht vorgesehen. Das Darlehen wird bestimmungsgemäß nur zur „Überbrückung“ der Lücke zwischen angespartem Bausparguthaben und vereinbarter Bausparsumme gewährt.“(OLG Stuttgart, Beschluss v. 14.10.2011 – 9 U 151/11)

In der Rechtsprechung wird also bislang anerkannt, dass die Möglichkeit der Bausparkasse besteht, den Bausparvertrag mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen, wenn die volle Bausparsumme erreicht ist, da dann der Vertragszweck erfüllt sei.

Aber: Oft findet man in den Schreiben der Bausparkassen das Argument, dass der Vertrag bereits mehr als zehn Jahre zuteilungsreif sei. Sollte die Bausparsumme noch nicht vollständig erreicht sein, so fällt dieser Fall derzeit nach überwiegender Auffassung von Verbraucherschützern in eine „Grauzone“. Der Vertragszweck ist dann gerade noch nicht erfüllt. Letztlich sind die Verträge im Einzelfall genau zu prüfen.

Rechtsanwältin Charifzadeh rät: Hochverzinste Bausparverträge sollten nicht kampflos aufgegeben werden, lassen Sie sich von einem spezialisierten Rechtsanwalt beraten.


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