Bausparvertrag zu Unrecht gekündigt - Badenia unterliegt in Karlsruhe

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Die Badenia Bausparkasse unterliegt vor dem LG Karlsruhe (Urt. v. 09.10.2015, 7 O 126/15):

In einem jüngst durch das LG Karlsruhe ergangenen Urteil wird die Rechtsauffassung vieler Verbraucherschutzverbände und Anlegerschutzkanzleien bestätigt: Bausparverträge, die zuteilungsreif, jedoch nicht voll bespart sind, können hiernach nicht wirksam widerrufen werden. Bestandsverträgen offerieren hohe Sparzinsen, was erklärt, warum viele Bausparer ihre zuteilungsreifen Verträge weiter bedienen oder zumindest stehen lassen.

Wie das Gericht in den Urteilsgründen ausführt, ergibt sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen kein Recht zur ordentlichen Kündigung. Hiernach kann ein Vertrag u.a. nur bei Zahlungsverzug des Bausparkunden gekündigt werden.

Auch einer Kündigung nach den Vorschriften des BGB - hier gem. § 488 Abs. 3 BGB - erteilte das Gericht ein Absage. Der Bausparvertrag ist hiernach für die Zeit nicht kündbar, solange die Inanspruchnahme des Darlehens möglich ist. Gleichfalls verneint das Landgericht eine Kündigungsmöglichkeit nach § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB.

Der hier entschiedene Fall erging zu einem Bausparvertrag aus dem Jahre 2002, welche schon seit längerem zuteilungsreif war.

MPH Legal Services vertritt bundesweit gekündigte Bausparkunden in Verfahren gegen diverse Bausparkassen. Laut Medien sind bundesweit mehr als 150.000 Bausparkunden betroffen

http://www.mph-legal.de/lp/bausparvertrag-gekuendigt-so-wehren-sie-sich/


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