BBG, Beitragsbemessungsgrenze (West) der gesetzlichen Rentenversicherung sinkt zum 01.01.2022

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Während es in er Vergangenheit in den letzten mehr als 60 Jahren als gesichert galt, dass die BBG jedes Jahr anstieg in Relation zum Bruttolohnanstieg gegenüber dem Vorjahr, sinkt in 2022 zum ersten Mal die BBG (West).

Corona gilt hier als Grund, wonach nach der in § 159 SGB VI niedergelegten Rechenformel die BBG sinkt, nachdem die Bruttolohnentwicklung im Westen um 0,34 % sank (0,27 % im Osten).

AUSWIRKUNGEN AUF DIE BAV

Die Beitragsbemessungsgrenze ist für die bAV von zentraler Bedeutung.

§ 3 Nr. 63 EStG sieht die steuerliche Höchstförderung bei den versicherungsförmigen Durchführungswegen bei 8 % der BBG (West). Interne Durchführungswege wie die pauschaldotierte Unterstützungskasse sind unbeschränkt steuerlich gefördert, ohne Beschränkung auf 8 %.

§ 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV sieht die Sozialversicherungsfreiheit bei den versicherungsförmigen Durchführungswegen bei 4 % der BBG und § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV die Sozialversicherungsfreiheit für interne Durchführungswege wie Direktzusage und Unterstützungskasse ebenfalls bei 4 % der BBG.

Selbst der Pensionssicherungsverein knüpft an die BBG (West) an.

Wer bislang die Entgeltumwandlung mit € 284,00 voll ausgenutzt hat, hat ab 2022 nur noch 282 € sozialversicherungsbefreit und 2 € sind zu verbeitragen mit Arbeitnehmeranteil und Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung.

Fazit:

So klein die Auswirkungen im Einzelfall auch sein mögen, erfordert diese Änderung in Abhängigkeit der Zusagen, der Versorgungsordnung und sonstigen Regelungen z.B. im Tarifvertrag einen Blick und ggfs. auch Anpassungsmaßnahmen oder Entscheidungen, wie damit zukünftig verfahren werden soll.


Foto(s): AUTHENT

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