Beamtenrechtliche Pflichtverletzung bei personenbezogener Datenweitergabe über WhatsApp

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Mit Beschluss vom 23.08.2017 entschied das VG Augsburg (Az.: 2 S 17.1053), dass die durch eine Polizeibeamtin auf Probe vorgenommene unbefugte Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte via die App WhatsApp einen so erheblichen Verstoß gegen die auferlegten Dienstpflichten darstellt, dass eine mangelnde Bewährung anzunehmen und die Beamtin aufgrund dieser zu entlassen ist. In dem zugrundeliegenden Fall ging es um eine Polizeibeamtin auf Probe, die ihrem damaligen Lebensgefährten mehrfach WhatsApp-Nachrichten mit polizeilich relevanten Inhalten sandte, insbesondere abfotografierte Bilder aus Datenbanken oder Akten. Dieser erstattete jedoch Anzeige gegen sie, woraufhin die Durchsuchung ihrer Wohnung sowie ihres Fahrzeuges angeordnet wurde. Zudem wurde ihr Arbeitsplatz, also der Arbeits-PC sowie das E-Mail-Postfach und ihr Spind, durchsucht. Dadurch wurde der angezeigte Sachverhalt bestätigt.

Die Beamtin auf Probe beging somit ein Dienstvergehen nach § 47 BeamtStG, da sie sich gemäß §§ 353 b I Nr. 1, IV Nr. 3, 53 StGB wegen der Verletzung von Dienstgeheimnissen in elf tatmehrheitlich begangenen Fällen strafbar gemacht hatte. Sie offenbarte beispielsweise per WhatsApp, dass gegen bestimmte Personen Ermittlungsmaßnahmen eingeleitet wurden, was eindeutig ein Geheimnis im Sinne des § 353 b StGB darstellt. Selbiges gilt unter anderem auch für Informationen über Haftbefehle sowie Inhaftierungen, Codewörter für Kfz-Halteranfragen und Durchsuchungstermine. Das VG entschied, dass die Beamtin somit in schuldhafter Weise gegen die Pflicht aus § 33 I BeamtStG und § 36 I BeamtStG, Gesetze zu beachten, verstieß. Außerdem verstieß sie gegen die aus § 34 S. 3 BeamtStG resultierende Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten sowie gegen die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit nach § 37 BeamtStG.

Eine der Hauptpflichten des Beamten ist die Pflicht zur Verschwiegenheit. Wird dagegen verstoßen, indem personenbezogene Daten an Dritte weitergegeben werden, führt dies zu einem starken Treuebruch, dessen Folge die Herabsetzung seiner Vertrauenswürdigkeit sein kann. Die Ernennung eines Beamten sowie eines Beamten auf Probe geht mit einer Belehrung einher, die insbesondere die so wichtige Verschwiegenheitsverpflichtung umfasst. Denn nur durch die Gewährleistung dieser besteht das Vertrauen der Allgemeinheit in das staatliche Handeln, da davon ausgegangen werden darf, dass vor allem die personenbezogenen Daten geschützt werden.

Der vorliegende Verstoß durch die Beamtin auf Probe führte im vorliegenden Fall zu der Annahme der Nichtbewährung, da sowohl behördliche Interessen und vor allem das allgemeine Persönlichkeitsrecht der preisgegebenen Personen verletzt wurde. Das VG ging davon aus, dass es sich insofern nicht bloß um eine unüberlegte Einzeltat handelte. Schließlich erfolgten die Weitergaben bereits über ein halbes Jahr lang. Die von der Beamtin vorgetragene durch ihren damaligen Lebenspartner ausgeübte Druckausübung, aufgrund derer sie die Daten versandte, konnte das Gericht nicht annehmen, sodass im Ergebnis ihr Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren unbegründet war. Das VG vertrat damit aufgrund des durchgeführten summarischen Verfahrens die Auffassung, dass die gegen die Beamtin ergangene Entlassungsverfügung rechtmäßig war.

Da die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis wohl mit zu den schlimmsten Folgen beamtenrechtlicher Pflichtenverstöße gehört, sollte bereits bei einem ersten Verdacht gegen Sie als Beamter sofort reagiert werden, um solch schwerwiegende Folgen frühzeitig vermeiden zu können. Aufgrund der damit oftmals verbundenen Schwierigkeiten ist es ratsam, die Hilfe eines erfahrenen Rechtsanwalts einzuholen.


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