Bearbeitungsgebühr für Vorfälligkeitsentschädigung – Wieder keine Entscheidung des BGH

  • 2 Minuten Lesezeit

Will - oder muss - ein Bankkunde sein Immobiliendarlehen vorzeitig kündigen, verlangt die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung. Dieser Anspruch ist in § 490 Abs. 2 BGB geregelt. Im Rahmen der Berechnung dieser Vorfälligkeitsentschädigung, die teilweise erhebliche Summen ausmacht, werden von den Banken regelmäßig auch Bearbeitungsgebühren für die Berechnung der Entschädigung mit einbezogen.

Die Frage, ob solche Bearbeitungskosten verlangt werden dürfen, beschäftigt seit Jahren Verbraucherschützer und Gerichte. Eine Entscheidung des BGH würde diesen Streitpunkt endgültig klären.

Eine solche höchstrichterliche Entscheidung versuchen die beklagten Banken aber offensichtlich um jeden Preis zu vermeiden. Das OLG Frankfurt/Main hatte in einer Entscheidung vom 17.04.2013 (Az. 23 U 50/12) festgestellt, dass die Festlegung eines pauschalen Preises für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung rechtswidrig ist. Das OLG Frankfurt vertrat dabei die Rechtsauffassung, dass die Bank die Schadensberechnung nur im eigenen Interesse durchführt und angebliche Aufwendungen nicht pauschal auf die ehemaligen Kunden abwälzen könne. Gegen diese Entscheidung hatte die beklagte Bank, die Commerzbank, Revision eingelegt.

Wie der BGH nun mitteilte, hat die Bank die Revision zurückgenommen. Das Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 17.04.2013 ist damit rechtskräftig (BGH, Beschluss vom 14.01.2014, XI ZR 180/13).

Auch wenn natürlich eine BGH-Entscheidung wünschenswert wäre hat sich durch die Rechtskraft der Entscheidung des OLG Frankfurt/Main die Verhandlungsposition für Bankkunden dennoch weiter verbessert. Diese sollten daher Vorfälligkeitsberechnungen, die auch eine Bearbeitungsgebühr ausweisen, nicht vorbehaltlos akzeptieren.

Die KKWV-Anwaltskanzlei empfiehlt, eine Vorfälligkeitsentschädigung auf jeden Fall rechnerisch und rechtlich prüfen zu lassen. Auf eine zusätzliche Überprüfung können Verbraucher sogar bestehen, wie der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 30.11.2004 (Az. XI ZR 285/03) festgestellt hat. Selbst wenn die Vorfälligkeitsentschädigung schon an die Bank geflossen sein sollte, können Ex-Kunden noch eine neue Abrechnung verlangen bzw. zu viel gezahlte Beträge wegen ungerechtfertigter Bereicherung der Bank von dieser zurückverlangen.

Die KKWV-Anwaltskanzlei steht als fachkundiger Ansprechpartner für alle Fragen rund um das Thema Vorfälligkeitsentschädigung zur Verfügung. Zuständig hierfür ist Herr Rechtsanwalt Rainer J. Kositzki. Eine Kontaktaufnahme ist unter Tel.: 0821/43 99 86 70 oder unter info@kkwv-augsburg.de möglich.

Kurzprofil:

KKWV-Kanzlei für Kapitalanlagerecht, Wirtschaftsrecht und Verbraucherrecht ist seit vielen Jahren auf dem Gebiet des Anlegerschutzes tätig und verfügt über langjährige Erfahrung im Bank- und Kapitalmarktrecht. Wir vertreten bundesweit - sowohl außergerichtlich in Vergleichsverhandlungen als auch gerichtlich - die Interessen von Bankkunden, insbesondere geschädigten Kapitalanlegern.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Rainer Kositzki

Beiträge zum Thema