Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Zugang der Kündigung

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Der Arbeitgeber muss bei der Kündigung bestimmte Fristen einhalten. Meist berechnet sich die Frist nach § 622 Abs. 2 BGB. Hiernach beträgt die Kündigungsfrist eine bestimmte Anzahl von Monaten zum Ende eines Kalendermonats. Das bedeutet, der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung beim Arbeitnehmer ist sehr wichtig. Erhält der Arbeitnehmer eine Kündigung am Monatsersten, so dauert die Kündigungsfrist fast einen Monat länger, als sie dauern würde, wenn die Kündigung einen Tag früher beim Arbeitnehmer zugegangen wäre.

Anwesender Arbeitnehmer:

Übergibt der Chef dem anwesenden Arbeitnehmer die Kündigung, so geht dem Arbeitnehmer die Kündigung in diesem Augenblick zu. Meist möchte der Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer den Erhalt schriftlich bestätigt. Der Arbeitnehmer ist allerdings nicht verpflichtet, den Empfang der Kündigung zu bestätigen. Der Arbeitgeber hat in diesem Fall die Möglichkeit, die Aushändigung der Kündigung durch einen Zeugen zu beweisen. Der Zeuge muss allerdings den Inhalt des Kündigungsschreibens kennen. Es reicht nicht aus, dass der Zeuge lediglich die Übergabe eines Schriftstücks bestätigen kann.

Wichtig: Nicht jeder kann in diesem Fall Zeuge sein. Der Arbeitgeber selbst kann nicht Zeuge sein. Dasselbe gilt für den Geschäftsführer einer GmbH. Sekretariatsmitarbeiter oder Mitarbeiter der Personalabteilung können hingegen Zeuge für die Übergabe der Kündigung sein.

Abwesender Arbeitnehmer:

In den meisten Fällen werden Kündigungen per Einschreiben versandt. Diese Form der Übermittlung der Kündigung ist nicht rechtssicher. Bei einem Einwurf-Einschreiben kann der Arbeitnehmer behaupten, dass der Postbote das Schreiben falsch oder überhaupt nicht eingeworfen hat. Zudem wird der Auslieferungsbeleg nach dem Einscannen vernichtet, so dass ein Beweismittel nicht mehr zur Verfügung steht. Bei einem Einschreiben mit Rückschein ist die Kündigung erst dann dem Arbeitnehmer zugegangen, wenn er das Schreiben bei der Post abholt. Holt er das Schreiben nicht ab, so ist das Schreiben auch nicht zugegangen. Das Einwerfen des Abholscheins in den Briefkasten des Arbeitnehmers gilt nicht als Zugang der Kündigung. Die Versendung der Kündigung durch Einschreiben birgt auch noch die Gefahr, dass der Arbeitnehmer behauptet, in dem Brief sei ein völlig anderes Schreiben enthalten gewesen.

Wirft ein Bote des Arbeitgebers die Kündigung in den Briefkasten des Arbeitnehmers ein, ist der Zugang rechtssicher, wenn der Bote den Inhalt des Schreibens kennt.

Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung:

Der rechtliche Zugang der Kündigung kann sich vom tatsächlichen Zugang unterscheiden. Bei abwesenden Arbeitnehmern erfolgt der Zugang, sobald die Kündigung in den Machtbereich des Empfängers gelangt. In den Machtbereich des Empfängers gelangt die Kündigung dann, wenn der Empfänger die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat. Unerheblich ist es, wann der Empfänger tatsächlich Kenntnis von der Kündigung nimmt. Diese Formulierung der Rechtsprechung bedeutet Folgendes: 

Briefe, die von der Post oder von einem Boten in den Briefkasten des Arbeitnehmers eingeworfen werden, sind dann zugegangen, wenn der Empfänger noch mit einer Postsendung rechnen muss. Dies ist der Nachmittag. Wird der Brief also erst am Abend in den Briefkasten eingeworfen, so geht dieser rechtlich erst am folgenden Tag dem Arbeitnehmer zu. Ist der folgende Tag ein Sonntag, so geht der Brief sogar erst am darauffolgenden Montag zu.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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