Befristeter Arbeitsvertrag in der Zeitarbeit: Weiterarbeit beim Entleiher folgenlos?

  • 1 Minuten Lesezeit

Arbeitsverträge können wirksam befristet werden. Die rechtlichen Voraussetzungen sind im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Liegt ein gesetzlich anerkannter Sachgrund vor (z.B. Vertretung während Elternzeit), ist die Befristung über längere Zeit möglich.

Eine Befristung ohne gesetzlich anerkannten Sachgrund kann nur für maximal 2 Jahre erfolgen. Arbeitet der Arbeitnehmer nach Ablauf der Befristung (auf Anordnung oder mit Kenntnis des Arbeitsgebers) weiter, so kommt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande.

Dies alles gilt auch in der Zeitarbeit. Auch Leiharbeitnehmer können also vom Zeitarbeitsunternehmen befristet (ohne Sachgrund bis maximal 2 Jahre) eingestellt werden.

Das Hessische Landesarbeitsgericht (15 Sa 766/13) hatte einen Fall zu entscheiden, in dem das Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Verleiher bis zum 31.08.2012 befristet war. der Arbeitnehmer war ausgeliehen und setzte nach dem 31.08.2012 seine Tätigkeit bei dem Entleiher fort.

Das LAG hat festgestellt, dass sich nicht beweisen ließ, dass der Verleiher (Arbeitgeber) von dieser Fortsetzung der Tätigkeit wusste. Eine unbefristete Verlängerung kommt aber nur zustande, wenn der Arbeitnehmer nach Ablauf der Befristung mit Kenntnis des Arbeitgebers weiterarbeitet.

Für Arbeitgeber gilt: Der Arbeitnehmer sollte kurz vor Ablauf der Befristung nachweislich darauf hingewiesen werden, dass das Arbeitsverhältnis endet und keinesfalls verlängert wird. Dies gilt erst recht, wenn der Arbeitnehmer extern eingesetzt wird (in der Leiharbeit, beim Kunden, auf Baustellen etc.)

Für Arbeitnehmer gilt: Wenn der Arbeitgeber sich nicht rührt, sollte man versuchen, die Tätigkeit fortzusetzen und seine Anwesenheit zu dokumentieren (z.B. Mails versenden). Hierdurch kann es zu einer unbefristeten Verlängerung des Arbeitsverhältnisses kommen. Wichtig ist, dass der Arbeitgeber (also entscheidungsrelevante Personen) Kenntnis von der Weiterarbeit erlangen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Mathias Wenzler

Beiträge zum Thema