Bei der Werbung mit der Markeninhaberschaft ist Vorsicht geboten

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Wer (als Inhaber einer ausschließlichen Lizenz) behauptet, Inhaber einer Marke zu sein, handelt gegebenenfalls wettbewerbswidrig.

Im Verfahren vor dem OLG Frankfurt a.M. standen sich zwei Unternehmen gegenüber, die um irreführende Werbeaussagen in Bezug auf die Inhaberschaft jedenfalls einer Marke stritten (Urteil v. 8. August 2019, Az.: 6 U 40/19).

„(…) ist eine Marke der (…)“

Das werbende Unternehmen sah sich dem Vorwurf ausgesetzt, mit dem Slogan „(…) ist eine Marke der A.com GmbH“ irreführend zu handeln. Dies gelte trotz der Tatsache, dass das Unternehmen zwar selbst kein eingetragener Markeninhaber der Marke war, jedoch eine ausschließliche Lizenz zur Nutzung innehatte. Darüber hinaus war es mit dem Markeninhaber gesellschaftsrechtlich verbunden.

Verständnis des Verkehrs eindeutig

Nach Auffassung des Gerichts könne der Slogan vom angesprochenen Verkehrskreis nur so verstanden werden, dass die Antragsgegnerin des Verfahrens die Markeninhaberin sei. Dies sei jedoch falsch und führe damit zu einer entsprechenden Fehlvorstellung beim Empfänger der Werbung. Die Behauptung eines Unternehmens, Inhaber einer Marke zu sein, kann dazu führen, dass der Verkehr diesem Unternehmen eine gewisse, durch die Markeninhaberschaft dokumentierte wirtschaftliche Bedeutung beimisst; dies könne auch auf die Kaufentscheidung ausstrahlen.

Strikte Trennung von Markeninhaber und Inhaber „nur“ (ausschließlicher) Nutzungsrechte

Dies gelte auch in dem Fall, in dem die Antragsgegnerin jedenfalls Inhaberin einer ausschließlichen Lizenz an den Marken ist und mit dem Markeninhaber und Lizenzgeber gesellschaftsrechtlich verbunden ist. Auch dann sei nicht ausgeschlossen, dass der Werbeadressat wegen des Umstandes, dass gerade deren Unternehmen – vermeintlich – Inhaber eingetragener Marken ist, eine erhöhte Wertschätzung entgegenbringt.

Das OLG Frankfurt konkretisiert mit seiner Entscheidung die zu der Thematik bereits ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung. Danach gilt: „Wer ein Zeichen mit dem Zusatz ® verwendet, ohne Inhaber dieser Marke oder einer Lizenz an dieser Marke zu sein, führt den Verkehr regelmäßig in wettbewerblich relevanter Weise irre.” (BGH, Urteil v. 26. Februar 2009, Az.: I ZR 219/06).

Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte ≠ Markeninhaber 

Auch wenn der Umgang mit einer Marke für den ausschließlichen Lizenzinhaber in der Praxis kaum von dem des Markeninhabers zu unterscheiden ist, muss spätestens bei der Außenwerbung differenziert werden. Die feine – manch einer mag sie als spitzfindig bezeichnen – Unterscheidung zwischen dem Markeninhaber und ausschließlichen Rechteinhaber sollte beim Außenauftritt dringend berücksichtigt werden. Dabei gilt: Der ausschließliche Rechteinhaber ist nicht der Markeninhaber und sollte sich auch nicht als solcher gerieren.

Rechtsanwalt Dennis Tölle 

Tölle Wagenknecht Rechtsanwälte Partnerschaft mbB


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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