Bei Trennung an das Erbrecht denken!

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Sie haben sich getrennt oder sind in der Trennung begriffen. Jetzt gilt es eine Menge zu regeln und zu beachten. Dabei gerät das Erbrecht häufig aus dem Blick, denn es ist ja auch kein Thema, dem man sich mit großem Vergnügen zuwendet.

Und doch ist wichtig zu wissen: auch nach der Trennung bleibt der jeweilige Ehegatte gesetzlicher Erbe, solange die Scheidung noch nicht beantragt ist! Da die Trennungsperiode mitunter länger dauert, kann es sinnvoll sein, hier vorzubauen.

Der Vorteil: anders als in anderen Bereichen brauchen Sie keine vertragliche Regelung, etwa im Sinne einer Scheidungsfolgevereinbarung.

Sie können die Frage Ihrer Erbfolge einseitig regeln. Nötig dazu ist lediglich das Verfassen eines Testaments, etwa zugunsten des Kindes / der Kinder oder anderer Berechtiger. Ihre Partnerin / Ihr Partner ist dann auf den Pflichtteil als hälftigen gesetzlichen Erbteil verwiesen und insbesondere aus einer möglichen Erbengemeinschaft ausgeschlossen. Das hat in konfliktträchtigen Szenarien Vorteile.  Diese Verfügung ist grundsätzlich auch formfrei, also handschriftlich und mit Unterschrift, möglich.

Falls Sie minderjährige Kinder als Erben einsetzen wollen, gilt ein Hinweis: bei Minderjährigkeit wird das Erbe durch den Sorgeberechtigten verwaltet. Dies ist dann meist der Ehegatte, von dem man sich getrennt hat und den mal ja gerade vom Erbe fernhalten möchte. Sie können in Ihrem Testament unproblematisch jemand anderes als Verwalter benennen (§1917 I BGB). Falls gewünscht, können Sie auch zum Inhalt der Verwaltung Vorgaben machen (§1639 I BGB).

Sprechen Sie das bei der Anwältin / dem Anwalt Ihres Vertrauens an und bauen Sie vor. Gegebenenfalls kann eine notarielle Beurkundung sinnvoll sein.



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