Kindergeld-Bonus und Unterhaltszahlung 2021

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Voraussichtlich im März oder April 2021 wird ein weiterer Kindergeld-Bonus (sog. Corona-Bonus) von 150,00 Euro je Kind ausgezahlt.

Für Unterhaltsverpflichtete, also alle Elternteile, die Unterhalt durch Geldzahlung leisten, ist wichtig:

Die Hälfte des Bonus kann wird dem Unterhaltsleistenden angerechnet. Das bedeutet, dass der zu zahlende Unterhaltsbetrag um die Hälfte des Auszahlungsbetrages gekürzt werden kann.

Dies gilt nicht in den Fällen der Mangelberechnung, wenn also bereits weniger als der eigentlich geschuldete Unterhalt gezahlt wird. Eventuell kann es zur Anrechnung von Restebeträgen kommen

Die Kürzung kann nicht nachträglich erfolgen weshalb hier genau darauf geachtet werden sollte, wann die Auszahlung erfolgt.

Die Bonuszahlung kann selbstverständlich auch nicht in Abzug gebracht werden. Ein solcher Verzicht seitens des Verpflichteten bietet sich insbesondere dann an, wenn die Elternbeziehung nicht durch kleinteilige Rechnerei belastet werden soll. Man könnte dann z.B. gemeinsam überlegen, wie das zusätzliche Geld den Kindern zugutekommen soll.

Die aktuelle Situation ist schwierig, auch und gerade für in Trennung erziehende Elternteile und deren Kinder. Hier ist es wichtig, nicht möglicherweise unnötige neue Konfliktfelder zu eröffnen. Vielmehr kann die aktuelle Krise auch eine Chance sein, um die gemeinsamen Kinder möglichst gut hindurchzusteuern und den Elternkonflikt zurückzustellen.

Lassen Sie sich für Ihre Situation passgenau beraten und wenden Sie sich an Familienrechtsanwälte vor Ort.


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