Beibehaltung der doppelten Staatsangehörigkeit für in Deutschland geborene Kinder

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Der Bundesrat hat am 19.09.2014 das Gesetz zur Beibehaltung der doppelten Staatsangehörigkeit für in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern gebilligt.

Nach §4 Absatz 3 StAG erwerben Kinder ausländischer Eltern mit der Geburt in Deutschland dann die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt.

Nach alter Rechtslage musste sich das Kind bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres zwischen der deutschen und der durch Geburt erworbenen ausländischen Staatsangehörigkeit der Eltern entscheiden (sog. Optionspflicht).

Nach neuem Recht entfällt die Optionspflicht für in Deutschland geborene Kinder dann, wenn sie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres

- mindestens acht Jahre in  Deutschland gelebt haben oder

- sechs Jahre in Deutschland die Schule besucht haben oder

- über einen in Deutschland erworbenen Schulabschluss oder eine in Deutschland abgeschlossene Berufsausbildung verfügen.

Hinweis:

Die Betroffenen können bereits frühzeitig nach Erwerb des Schulabschlusses, nach sechsjähriger Schulzeit oder nach Vollendung ihres 8. Lebensjahres bei der für sie zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde verbindlich klären lassen, dass sie von der Optionspflicht befreit sind.


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