Beibehaltungsgenehmigung abgelehnt – Neues zur Beibehaltungsgenehmigung, Verfahren und Richtlinien

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Der Weg zur doppelten Staatsbürgerschaft ist für deutsche Staatsbürger nur über die Beibehaltungsgenehmigung möglich.

Antrag auf Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung abgelehnt

Mit der steigenden Zahl von deutschen Auswanderern ist es in den vergangenen Jahren es auch zu einem starken Anstieg der Anträge für Beibehaltungsgenehmigungen beim Bundesverwaltungsamt (BVA) gekommen, was nicht nur zu einer längeren Bearbeitungszeit, sondern auch zu einer erhöhten Zahl von abgelehnten Anträgen geführt hat. Wurde Ihr Antrag abgelehnt oder droht eine Ablehnung im Rahmen einer Anhörung, ist es ratsam, sich professionellen Rat zu holen, um zu prüfen, ob die vom Bundesverwaltungsamt genannten Ablehnungsgründe tatsächlich ausreichend sind. Insbesondere besteht die Möglichkeit, im Rahmen des laufenden Verfahrens sowie auch noch nach der Ablehnung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens neue Gründe vorzutragen, die für eine Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung sprechen.

Wurde der Antrag einmal rechtskräftig abgelehnt, kann zwar jederzeit ein erneuter Antrag gestellt werden, wenn sich jedoch an der Situation des Antragstellers bzw. der Antragstellerin nichts geändert hat, droht unmittelbar eine erneute Ablehnung – aus diesem Grund sollte es in jedem Fall – ggf. mit anwaltlicher Hilfe – vermieden werden, eine rechtskräftige Ablehnung des Antrags zu erhalten.

Voraussetzungen für die Erteilung

Nach den Regelungen zum Staatsangehörigkeitsgesetz muss es einen plausiblen Grund für den angestrebten Erwerb der ausländischen Staatsbürgerschaft geben. Solche Gründe können etwa sein: Vermeidung oder Beseitigung von erheblichen Nachteilen, insbesondere wirtschaftlicher und vermögensrechtlicher Art. Das können z. B. erbrechtliche oder steuerrechtliche Gründe sein.

Oft ist es hilfreich bis unabdingbar, in diesen Fällen die berufliche Situation zu betrachten, die den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit mitunter nahelegt oder gar gebietet.

Außerdem sind eventuelle Nachteile zu berücksichtigen, die entstehen, wenn die zweite Staatsangehörigkeit nicht angenommen werden würde: Tendenziell sind die Gründe ökonomischer, nicht ideeller Natur. Wurden die Gründe bereits bei der Antragstellung falsch gewichtet, wird der Antrag in der Regel nicht erfolgreich sein.

Wichtig sind für eine erfolgreiche Antragstellung etwa Vor- bzw. Nachteile bei der Sozialversicherung, Rente, Ausbildung oder im Rahmen der Berufsausübung. Auch geschäftliche Beziehungen und selbst der Erwerb von Immobilien können bei dieser Ermessensentscheidung eine Rolle spielen.

Dabei ist darauf zu achten, dass die Gründe möglichst konkret dargelegt werden und nicht nur abstrakte Möglichkeiten beinhalten.

Zusätzliche Anforderungen für im Ausland lebende Deutsche

Befindet sich der gewöhnliche Aufenthalt des Antragstellers bereits im Ausland, müssen außerdem fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft gemacht werden.

Solche Bindungen könnten unter anderem sein: Beziehungen zu (nahen) Verwandten (Art und Umfang der Kontakte sind entscheidend), Eigentum an Grundstücken und eigengenutzten Wohnungen, Renten- oder Versicherungsleistungen, Firmenanteile, Spar- und Girokonten, Schul- und Berufsausbildung in Deutschland, regelmäßige Reisen nach Deutschland oder langjährige Inlandsaufenthalte.

Auch kann es vorkommen, dass von Auswanderern, die bereits im Kindes- oder Jugendalter ausgewandert sind und sich bereits länger als 10 Jahre im Ausland aufhalten, ein Nachweis zu den deutschen Sprachkenntnissen gefordert wird.

Zusammenfassung

Grundsätzlich werden vom Bundesverwaltungsamt (BVA) sehr detaillierte Anforderungen an einen Antrag auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung gestellt. Die Beibehaltungsgenehmigung muss in jedem Fall vor Beantragung der ausländischen Staatsangehörigkeit beantragt und erteilt worden sein, da andernfalls die deutsche Staatsangehörigkeit verloren geht. Um eine Ablehnung zu vermeiden oder – wenn eine Ablehnung bereits erfolgt ist – ist eine anwaltliche Beratung empfehlenswert.

Rechtsanwalt & Fachanwalt für Steuerrecht Alexander Nadiraschwili, LL.M. (Sydney) bei Geismar Rechtsanwälte ist u. a. auf Aufenthalts- und Staatsangehörigkeitsrecht spezialisiert und verfügt über langjährige und umfangreiche Erfahrungen in sog. Beibehaltungsverfahren.



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