Die Beibehaltungsgenehmigung – deutsche Staatsangehörigkeit behalten

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I. Die Beibehaltungsgenehmigung

Viele deutsche Staatsbürger, insbesondere Auswanderer und solche, die sich für längere Zeit in einem anderen Staat in Australien, USA, Kanada, Neuseeland, Fernost etc. niedergelassen haben und dadurch enge Verbindungen zu einem ausländischen Staat haben, erkennen früher oder später die Vorteile, die darin liegen, die Staatsbürgerschaft des jeweiligen Landes zu erwerben.

Wer eine ausländische Staatsbürgerschaft annimmt, verliert jedoch in der Regel die deutsche Staatsbürgerschaft (§ 25 Abs. 1 StAG). Um dies zu vermeiden und sich insbesondere die Möglichkeit einer späteren, auch dauerhaften Rückkehr nach Deutschland offen zu halten, ist die Beantragung einer Beibehaltungsgenehmigung erforderlich.

II. Voraussetzungen für die Erteilung

Eine Beibehaltungsgenehmigung wird grundsätzlich nicht erteilt, wenn der andere Staat eine mehrfache Staatsangehörigkeit nicht zulässt. Dies wäre immer im Einzelfall zu prüfen. Wenn dies jedoch nach dem jeweiligen Recht des anderen Staates zulässig ist, besteht die Möglichkeit auch die deutsche Staatsangehörigkeit zu behalten. 

Nach den Regelungen zum Staatsangehörigkeitsgesetz muss es einen plausiblen Grund für den angestrebten Erwerb der ausländischen Staatsbürgerschaft geben. Solche Gründe können etwa sein: Vermeidung oder die Beseitigung von erheblichen Nachteilen, insbesondere wirtschaftlicher und vermögensrechtlicher Art. Das können z. B. erbrechtliche oder steuerrechtliche Gründe sein.

Oft ist es hilfreich bis unabdingbar in diesen Fällen die berufliche Situation zu betrachten, die den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit mitunter nahelegt oder gar gebietet.

Außerdem sind eventuelle Nachteile zu berücksichtigen, die entstehen, wenn die zweite Staatsangehörigkeit nicht angenommen werden würde: Tendenziell sind die Gründe ökonomischer, nicht ideeller Natur. Wer das falsch gewichtet, wird mit dem Antrag in der Regel nicht erfolgreich sein. Wichtig sind für eine erfolgreiche Antragstellung etwa Vor- bzw. Nachteile bei der Sozialversicherung, Rente, Ausbildung oder im Rahmen der Berufsausübung. Doch auch geschäftliche Beziehungen und selbst der Erwerb von Immobilien können bei dieser Ermessensentscheidung eine Rolle spielen. 

Insoweit müssen also sowohl Gründe für die Beibehaltung der alten als auch Gründe für den Erwerb der neuen (zusätzlichen) Staatsangehörigkeit bestehen.

III. Zusätzliche Anforderungen für im Ausland lebende Deutsche

Befindet sich der gewöhnliche Aufenthalt des Antragstellers bereits im Ausland, müssen außerdem fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft gemacht werden. 

Solche Bindungen könnten unter anderem sein: Beziehungen zu (nahen) Verwandten (Art und Umfang der Kontakte sind entscheidend), Eigentum an Grundstücken und eigen genutzten Wohnungen, Renten- oder Versicherungsleistungen, Firmenanteile, Spar- und Girokonten, Schul- und Berufsausbildung in Deutschland, regelmäßige Reisen nach Deutschland oder langjährige Inlandsaufenthalte.

Fortbestehende Bindungen an Deutschland können auch gegeben sein bei Angehörigen international tätiger, auch ausländischer Unternehmen und Institutionen oder anderer Personen, die aus beruflichen oder geschäftlichen Gründen ihren gewöhnlichen Aufenthalt zwar längerfristig, aber doch nur vorübergehend ins Ausland verlegt haben, wenn die Tätigkeit im Ausland im deutschen Interesse liegt, oder bei deren Ehegatten und Kindern. Eine spätere Übersiedlung nach Deutschland wird nicht gefordert.

IV. Antragstellung im Ausland

Der Antrag auf Beibehaltungsgenehmigung kann grundsätzlich formlos gestellt werden. Wird der Antrag im Ausland gestellt, hat die Antragstellung bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) zu erfolgen.

V. Zusammenfassung

Grundsätzlich werden diverse detaillierte Anforderungen an einen Antrag auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung gestellt. Die Beibehaltungsgenehmigung muss in jedem Fall vor Beantragung der ausländischen Staatsangehörigkeit beantragt und erteilt worden sein, da andernfalls die deutsche Staatsangehörigkeit verloren geht. Um eine Ablehnung zu vermeiden wird empfohlen sich bei der Antragsstellung anwaltlich beraten zu lassen.

Rechtsanwalt Alexander Nadiraschwili, LL.M. (Sydney) bei Geismar Rechtsanwälte ist u. a. auf Aufenthalts- und Staatsangehörigkeitsrecht spezialisiert und hat umfangreiche Erfahrungen auf diesem Bereich.



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