Beitragserhöhung in der privaten Krankenversicherung kann unwirksam sein

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Die private Krankenversicherung ist ein ganz besonderes Versicherungsverhältnis, weil dieses für den Versicherer grundsätzlich ordentlich unkündbar ist und auch der Versicherte faktisch den Versicherungsvertrag nur sehr schwer beenden kann, weil Beitragsrückstellungen für spätere Versicherungsjahre gebildet worden sind.

Beide Seiten sind also relativ stark aneinander gebunden.

Allerdings hat der Versicherer einseitig das Recht, die Beiträge zu erhöhen. Dieses ist auch bei den Versicherern insbesondere in den letzten Jahren zunehmend erfolgt. Allerdings bestehen Grenzen, welche bei den Beitragserhöhungen von den Versicherern zu berücksichtigen sind.

Der Bundesgerichtshof hat hierauf in einem neuen Urteil vom 19. Dezember 2018 hingewiesen.

Es verhält sich nämlich so, dass die für die Beitragserhöhung maßgeblichen Gründe nach der gesetzlichen Regelung des § 203 Abs. 5 VVG mitzuteilen sind. Die Beitragserhöhung kann schon deshalb unwirksam sein, weil die maßgeblichen Gründe mit dem Beitragserhöhungsschreiben nicht hinreichend mitgeteilt geworden sind. Insoweit kommt es bei jedem Krankenversicherer und bei jeder Erhöhungsmitteilung auf den genauen Wortlaut an.

Sicherlich nicht ausreichend ist es, wenn nur Allgemeinplätze verwendet werden, beispielsweise die Beitragserhöhung aufgrund der Geschäftsentwicklung erforderlich sei. Des Weiteren hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass selbstverständlich auch die materiellen, also inhaltlichen Voraussetzungen der Beitragsanpassung vorliegen müssen. Auch dieses kann im Zweifel vor Gericht geprüft werden.

Besondere Brisanz haben die obigen Fragestellungen auch dadurch, dass die Beitragsanpassungen bei ihrer Unwirksamkeit rückwirkend im Rahmen der allgemeinen Verjährungsfristen entfallen können. Dieses hat entsprechende Rückzahlungsansprüche zufolge, welche zudem auch zu verzinsen sind.

Es kann also durchaus lohnend sein, Beitragserhöhungen Ihres Krankenversicherers in den letzten Jahren überprüfen zu lassen und gegebenenfalls bestehende Überzahlungen zurückzufordern.

Sollten Sie weitere Nachfragen hierzu haben, stehe ich Ihnen selbstverständlich auch jederzeit gern persönlich zur Verfügung.


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