Beitragsfestsetzung in der gesetzlichen Krankenversicherung bei freiwilliger Mitgliedschaft

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Steuerbescheid nicht innerhalb von 3 Kalenderjahren eingereicht - was Sie hierzu wissen müssen!


Sofern Sie in einer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichert sind, regelt sich die Beitragsfestsetzung nach § 240 SGB V in Verbindung mit den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler.

Die Beitragsbemessung berücksichtigt die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Krankenkassenmitglieds, sodass alle beitragspflichtigen Einnahmen zugrunde zu legen sind. Beitragspflichtige Einnahmen sind unter anderem das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag von gesetzlichen Renten, anderweitigen Versorgungsbezügen sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. Welche Geldmittel als beitragspflichtige Einnahmen gelten, wird oftmals durch die Rechtsprechung weiter konkretisiert. Mittlerweile gibt es vom GKV-Spitzenverband einen Katalog von Einnahmen und deren beitragsrechtlichen Bewertung, an welchem eine erste Orientierung erfolgen kann. Gesetzlichen Charakter hat dieser Katalog jedoch nicht.

Zum Nachweis des zu berücksichtigenden Einkommens ist regelmäßig die Vorlage des Einkommensteuerbescheides erforderlich. Beiträge werden grundsätzlich auf Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides zunächst vorläufig festgesetzt. Nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides werden auf Grundlage der sodann tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen die Beiträge für das jeweilige Kalenderjahr endgültig festgesetzt.

Seit dem 01.01.2018 ist in § 240 Absatz 4a SGB V gesetzlich geregelt, dass für die endgültige Beitragsfestsetzung der Höchstbeitrag festzusetzen ist, wenn das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nachweist.

Dies führt seit dem Kalenderjahr 2022 regelmäßig dazu, dass Mitglieder, die über wenig Einkommen verfügen und tatsächlich nur den Mindestbeitrag bzw. einen erheblich geringeren Beitrag als den Höchstbeitrag zu zahlen haben, Beitragsbescheide über mehrere tausend Euro erhalten.

Ob eine solche Festsetzung der Höchstbeiträge rückgängig gemacht werden kann, wenn nach Ablauf der 3 Kalenderjahre der Steuerbescheid doch noch eingereicht wird, ist derzeit rechtlich völlig offen.

Der Wortlaut des § 240 Absatz 4a SGB V scheint hier eindeutig, sodass Krankenkassen auch bei einem Widerspruch gegen den Beitragsbescheid und der Nacheichung des Steuerbescheides bei der Festsetzung bleiben.

Es gibt jedoch auch gute Argumente für die Möglichkeit einer nachträglichen Einreichung des Steuerbescheides und dessen Berücksichtigung. So ist es dem Sozialrecht immanent, dass tatsächliche Verhältnisse möglichst wirklichkeitsgetreu abgebildet werden und daher Bescheide auch 4 Jahre rückwirkend durch einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X korrigiert werden können. Durch die Rechtsprechung wird zu klären sein, ob § 240 Absatz 4a Satz 4 SGB V materielle Präklusionswirkung zukommt. Zudem ist zu prüfen, ob die Krankenkasse tatsächlich die Vorlage des Einkommensteuerbescheides wirksam verlangt hat.

Da es zu der Frage, ob ein Steuerbescheid auch nach Ablauf der 3 Jahre von der Krankenkasse bei der Beitragsfestsetzung zu berücksichtigen ist, derzeit noch keine Rechtsprechung gibt, kann Betroffenen nur angeraten werden die Festsetzungen nicht rechtskräftig werden zu lassen und hiergegen Widerspruch sowie Klage einzureichen.

Gerne bin ich Ihnen hierbei behilflich. Kontaktieren Sie mich gerne, sofern Sie Unterstützung benötigen.


Doreen Bastian

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Sozialrecht

Fachanwältin für Familienrecht


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