Höhere Leistungen für Asylbewerber bis zu ein Jahr rückwirkend!

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Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 19.10.2022 (Aktenzeichen: 1 BvL 3/21) entschieden, dass die Kürzung der Regelbedarfe für alleinstehende Erwachsene in Gemeinschaftsunterkünften um 10 % (Regelbedarfsstufe 2) verfassungswidrig ist.

Dies bedeutet für die Betroffenen eine rechtswidrige monatliche Kürzung um EUR 37,00.

Die Leistungskürzungen wurden 2019 eingeführt mit der Begründung, dass die in einer Gemeinschaftsunterkunft lebenden Alleinstehenden wie in einer Ehe oder Partnerschaft gemeinsam wirtschaften und dadurch Ausgaben einsparen könnten. Da keinerlei Erkenntnisse vorlägen, wonach alleinstehende Bedürftige in den Sammelunterkünften gemeinsam wirtschaften und dadurch relevante Einsparungen erzielen und dies auch nicht von ihnen erwartet werden kann, hält das Bundesverfassungsgericht die pauschale Absenkung existenzieller Leistungen für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.

Der Gesetzgeber wird nun eine entsprechende Änderung des Asylbewerberleistungsgesetz vornehmen müssen.

Bis dahin hat das Bundesverfassungsgericht angeordnet, dass alleinstehende erwachsene Personen der Regelbedarfsstufe 1 statt 2 zugeordnet werden müssen und damit um 10 % höhere Leistungen erhalten, wenn sie Leistungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.

Für Betroffene bedeutet dies, dass sowohl aktuelle, jedoch auch vergangene Bescheide zu überprüfen sind.

Das Bundesverfassungsgericht hat zwar mitgeteilt, dass bereits bestandskräftige Leistungsbescheide seit August 2019 auch bestandskräftig bleiben, mithin ein Überprüfungsverfahren nicht erfolgreich sein wird. Allerdings werden Asylbewerberleistungen oftmals einfach ohne Bescheid ausgezahlt, sodass eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung fehlt. Es gilt dann nicht die Monatsfrist für den Widerspruch, sondern eine Jahresfrist. Dies bedeutet, dass alle Auszahlungen bis Dezember 2021 rückwirkend noch mit dem Widerspruch angefochten werden können, mithin nicht bestandskräftig sind. Es geht somit um eine Nachzahlung für jeden Betroffenen in Höhe von EUR 444,00 (EUR 37,00 × 12)

Die Entscheidung betrifft zunächst nur diejenigen, die schon länger als 18 Monate in Deutschland leben und höhere Asylbewerberleistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz beziehen. Es ist allerdings davon auszugehen, dass das Bundesverfassungsgericht in einem vergleichbaren anhängigen Fall zu den Leistungen nach § 3 / 3a Asylbewerberleistungsgesetz keine andere Entscheidung treffen wird. Leider ist jedoch zu vermuten, dass die Leistungsbehörden nicht auch die Leistungsbezieher nach § 3 / 3a Asylbewerberleistungsgesetz nach diesem Beschluss behandeln werden. Um hier die Entscheidungen offenzuhalten, sind monatliche Widersprüche gegen die Leistungsbescheide bzw. Bescheide in Form der Auszahlung erforderlich.


Gerne überprüfe ich Ihre Leistungsbescheide und setze ggf. höhere Leistungen durch. Einfach den letzten Bescheid abfotografieren und Fotos/Screenshots von den letzten Zahlungseingängen machen und per E-Mail übersenden. Für die Leistungsbezieher besteht kein finanzielles Risiko, da Beratungshilfe beantragt werden kann.




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