Beraterverträge rechtssicher gestalten – Scheinselbständigkeit vermeiden!

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Die Scheinselbständigkeit ist für viele Berater und andere selbständige Freiberufler ein immerwährendes Problem. Nach unserer Erfahrung stellt sich häufig heraus, dass viele Freiberufler in Wirklichkeit scheinselbständig sind. Die Folgen sind für den Auftraggeber als auch für den Auftragnehmer erheblich.

Grundlegendes

Ein Beratungsvertrag wird in der Regel als Dienstvertrag einzuordnen sein, kann aber in Ausnahmefällen auch als Werkvertrag ausgestaltet sein. Der Unterschied liegt in der Erfolgsbezogenheit, die dem Werkvertrag innewohnt, während die Pflicht eines Dienstvertrags im bloßen Tätigwerden nach bestem Bemühen besteht.

Folglich trägt nur der/die Auftragnehmer/in eines Werkvertrags eine gewisse Verantwortlichkeit für den Erfolg der Beratung. Der/die Auftragnehmer/in eines Dienstvertrags hingegen übt eine rein beratende Tätigkeit ohne darüberhinausgehende Verantwortlichkeit für den Erfolg bzw. den Effekt der Beratung aus.

Beispiel:

  1. (Werkvertrag) Der Steuerberater verpflichtet sich zur Erstellung einer Steuererklärung. Anspruch auf Vergütung hat er dann nur, wenn er die Erklärung ordnungsgemäß erstellt.
  2. (Dienstvertrag) Der Steuerberater berät zur Frage der Bildung einer Ansparrückstellung. Der Unternehmer erstellt die Erklärung dann selbst. Der Steuerberater hat Anspruch auf Vergütung der bloßen Auskunft.

Die Übergänge sind jedoch fließend. Verträge weisen in der Praxis häufig Elemente aus beiden Grundformen auf.

Je nach Vertragszweck und Auftrag sollten die im Beratervertrag vereinbarten Leistungen an die individuellen Gegebenheiten angepasst werden. Je genauer die individuelle Leistungsbeschreibung ist, desto weniger Probleme hat man im Nachhinein. Für spätere Uneinigkeiten kann sie als Auslegungshilfe dienen.


Abgrenzung zum Arbeitsvertrag – Stichwort „Scheinselbständigkeit“

Die persönliche Abhängigkeit des Dienstpflichtigen vom Dienstberechtigten ist ein Indiz für das Vorliegen eines Arbeitsvertrags. Sie besteht insbesondere dann, wenn Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit durch den Dienstberechtigten bestimmt werden. Um das vorliegende Vertragsverhältnis von einem Arbeitsvertrag deutlich abzugrenzen, verbleibt hier die grundsätzliche Entscheidung über Zeit und Ort des Einsatzes bei Ihnen als Auftragnehmerin. So wird die Gefahr verringert, dass der Vertrag als Arbeitsverhältnis mit für den Auftraggeber nachteiligen Pflichten einzustufen ist bzw. nicht als „Scheinselbständigkeit“ gewertet werden kann.


Beschäftigung/Arbeitsverhältnis

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt.


Selbständigkeit

Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Diese Voraussetzungen müssen im Beratungsvertrag klar geregelt werden.

Ausgangspunkt im Streitfall ist zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus der von ihnen getroffenen Vereinbarung ergibt, sowie – und darauf kommt es ebenso an - es sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt.

Wir prüfen Ihren Beratungsvertrag auf rechtliche Fallstricke und sorgen dafür, dass dieser rechtssicher gestaltet ist.


Gerne überarbeiten wir Ihren bisherigen Beratungsvertrag oder erstellen anhand Ihrer individuellen Wünsche und Anforderungen einen neuen rechtssicheren Beratungsvertrag. Diesen erhalten Sie mitsamt wichtiger Anmerkungen und einer ausführlichen Besprechung.

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Stichwort: "Beratungsvertrag"


Janis Wittke, Rechtsanwalt & Partner
Tätigkeitsschwerpunkte: Arbeitsrecht, Mietrecht, Baurecht


 Streich & Kollege Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

Foto(s): @pixabay.com

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