Die einrichtungsbezogene Impfpflicht ab 15. März 2022

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Es ist soweit, die Impfpflicht kommt. Ab März 2022 wird es eine einrichtungsbezogene Impfpflicht zum Beispiel in Krankenhäusern und Arztpraxen geben.

Wen betrifft das nun wirklich ? Worauf es zu achten gilt und was wir sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern raten, lesen Sie in diesem Beitrag.

Grundlegendes

Mit dem neuen § 20a Infektionsschutzgesetz hat der Bundestag im Dezember 2021 eine einrichtungsbezogene Impfpflicht auf den Weg gebracht. Die neue Regelung besagt, dass bis zum 15. März diesen Jahres alle Arbeitnehmer in bestimmten Einrichtungen einen Impfnachweis vorlegen müssen. Die Frist des 15. bzw. 16. März 2022 wurde seitens des Gesetzgebers gewählt, um allen betroffenen Personen, die noch keine Impfung haben, ausreichend Zeit zu geben, eine vollständige Impfserie durchzuführen.

Von der Impfpflicht erfasst sind zum Beispiel Mitarbeiter in der Pflege, im Gesundheitswesen oder im Bereich des betreuten Wohnens. Bis zum 15. März muss dem Arbeitgeber der Nachweis vorliegen, dass der Arbeitnehmer entweder geimpft, genesen oder von der Impfpflicht aufgrund eines ärztlichen Attests befreit ist.

Diese Nachweispflicht betrifft nicht nur das Pflegepersonal, sondern alle Menschen, die in Einrichtungen mit Bezug zur medizinischen Vorsorge arbeiten, also auch Reinigungskräfte, Fahrer, Pförtner, Sicherheitspersonal, Küchenpersonal und auch Ehrenamtliche. Ein unmittelbarer Kontakt zu Patienten, kranken und betreuten Menschen ist nicht notwendig.

Doch welche Konsequenzen drohen, wenn der Nachweis nicht erbracht wird. Droht etwa eine Kündigungswelle im Gesundheitsbereich?

Eine strafbewehrte Pflicht, sich impfen zu lassen, sieht das Gesetz jedoch nicht vor. Grundsätzlich gilt, dass der Nachweis durch den Arbeitgeber zu kontrollieren ist. Wird der Nachweis dem Arbeitgeber nicht rechtzeitig vorgelegt, muss der Arbeitgeber diesen Umstand an das zuständige Gesundheitsamt melden. Das Gesundheitsamt wiederum muss den Betroffenen zur Vorlage des entsprechenden Nachweises auffordern. Weiter kann das Gesundheitsamt die Beschäftigung verbieten und den Zutritt zur Einrichtung sogar untersagen. Hierbei muss das Gesundheitsamt jeweils im Einzelfall und ganz individuell entscheiden. Ein Betretungsverbot führt dazu, dass der Arbeitnehmer seine Tätigkeiten in der Betriebsstätte nicht mehr ausüben kann. Setzt der Arbeitgeber diese Person im Betrieb ein, riskiert er finanzielle Sanktionen. Für den betroffenen Arbeitnehmer/in kann der Vergütungsanspruch entfallen. Weigert sich der Arbeitnehmer/in dauerhaft, einen 2G Nachweis vorzulegen, kann als letztes Mittel eine Kündigung in Betracht kommen. Hierbei dürfte jedoch nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zunächst eine Abmahnung erforderlich sein.

Weiterhin gilt hier zu beachten, dass die Gesundheitsämter schon jetzt an ihren Kapazitätsgrenzen sind und eine flächendeckende Kontrolle so nicht gewährleistet werden kann.

Wo die Rechtslage bzw. die Möglichkeiten der Kontrolle bei bestehenden Arbeitsverhältnissen fraglich sind, ist die Lage bei Neueinstellungen klar geregelt. Ab dem 16. März 2022 ist eine Neueinstellung in den oben genannten Bereichen ohne Vorlage eines Impfnachweises nicht mehr möglich.

Weiterhin fragen sich Arbeitnehmer, wie lange diese Regelung gilt.

Was bei all der Diskussion um die einrichtungsbezogene Impfpflicht beinahe untergeht ist, dass die Regelung derzeit nur befristet bis zum 31. Dezember 2022 gilt.

Es bleibt abzuwarten, welche Auswirkungen diese erste staatlich angeordnete Impfpflicht hat. Das Personal in den Gesundheitsberufen ist ohnehin schon knapp und die neu beschlossenen Regelungen könnten diesen Personalmangel noch weiter verschärfen. Die Impfentscheidung eines  jeden Einzelnen steht hier dem Schutz der verletzlichen und vulnerablen Personen im Gesundheitssektor gegenüber.

Haben Sie Fragen zu der einrichtungsbezogenen Impfpflicht bzw. suchen Sie rechtliche Beratung zu den Themen Corona & Arbeitsrecht, wenden Sie sich gerne an uns.

Die Kanzlei Streich & Kollegen verfügt über langjährige Erfahrung im Arbeitsrecht und berät sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer zu allen aktuellen Fragen.


Janis Wittke, Rechtsanwalt & Partner
Beratungsschwerpunkte: Arbeitsrecht, Mietrecht, Baurecht


 Streich & Kollegen Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

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