Berechtigungsanfragen der Mathé Law Firm für weitere Firmen (Neue Welt Musikverlag GmbH, Chappell Musikverlag GmbH)

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Die Kanzlei Mathé versendet seit einiger Zeit Berechtigungsanfragen wegen der Nutzung geschützter Musik in Kurzvideos auf Social Media Plattformen. Solche Aufforderungsschreiben wurden schon im Namen verschiedener Rechteinhaber versendet. Nun sind zwei Rechteinhaber hinzugekommen: Die Neue Welt Musikverlag GmbH und die Chappell Musikverlag GmbH.  Was ist von diesen Berechtigungsanfragen zu halten und wie sollte man nach Erhalt einer solchen Anfrage darauf reagieren?

Urheberrechtlich geschützte Musik in Kurzvideos ohne Erlaubnis des Rechteinhabers

Aktuell liegen uns wieder zwei Berechtigungsanfragen der Kanzlei Mathé (Rechtsanwalt Stephan Mathé) aus Hamburg zur Prüfung vor. Bereits seit längerer Zeit versendet diese Kanzlei aus Hamburg solche Anfragen wegen ungenehmigter Musiknutzung in Kurz-Videos (z. B. shorts, reels). Dies tut sie üblicherweise im Namen von Rechteinhabern aus der Musikbranche. So lagen uns bisher Berechtigungsanfragen der  Mathé Law Firm für die folgenden Rechteinaheber vor:

  • EMI Music Publishing Germany GmbH
  • ROBA Music Verlag GmbH
  • Sony Music Publishing (Germany) GmbH
  • Universal Music GmbH

Nun sind zwei Rechteinhaber hinzugekommen. Die uns aktuellen Berechtigungsanfragen wurden im Namen folgender Rechteinhaber ausgesprochen:

  • Neue Welt Musikverlag GmbH
  • Chappell Musikverlag GmbH

Berechtigungsanfrage ist üblicherweise der Vorbote für hohe Schadensersatzforderungen


Man sei darauf aufmerksam geworden – so schreibt die Kanzlei – dass urheberrechtlich geschützte Kompositionen als Teil von Videos im Internet öffentlich zugänglich gemacht worden seien. Die beanstandeten Videos mit der Musik sollen hierbei vorliegend auf der Plattform Instagram veröffentlicht worden sein. Binnen nur weniger Tage sollen sich die Adressaten der Schreiben dazu erklären, auf welcher rechtlichen Grundlage sie sich zur Nutzung der Kompositionen berechtigt sehen. Später fordert die Kanzlei dann üblicherweise für die nicht gestattete Nutzung der Musik hohe Schadensersatzbeträge. In uns vorliegenden Fällen wurden Forderungen in teils sogar sechsstelliger Höhe erhoben.

Musik in Reels oder Shorts: Wie ist das rechtlich zu bewerten?


Wer Musik in seinen Kurzvideos auf Social Media Plattforman wie  Instagram oder TikTok einbindet, muss wissen, dass er damit urheberrechtlich relevante Nutzungshandlungen vornimmt. So greift man mit solchen Nutzungen z. B. in das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG und in das Vervielfältgungsrecht gem. § 16 UrhG ein. In der Regel ist auch das Synchronisationsrecht betroffen, also das Recht, die Musik mit einem Film zu verbinden. Zwar ist vom Gesetzgeber vorgesehen, dass Anbieter wichtiger Social Media-Plattformen sich um Nutzungsvereinbarungen mit den großen Labels zu bemühen. Dies würde aber nur eine Musiknutzung im Rahmen privater Videos betreffen. Die kommerzielle Nutzung wäre hier nicht erfasst.  Folglich sollen kommerzielle Content-Creator weiter selbst dafür verantwortlich sein,  entsprechende Lizenzen einzuholen, wenn sie Musik in ihren Kurzvideos einbinden wollen. Darauf weisen die Plattformen meist in Ihren Nutzungsbedingungen hin. Ausnahmen können für bestimmte Musikstücke gelten, welche von manchen Plattformen gerade auch für kommerzielle Nutzer bereitgehalten werden.

Berechtigungsanfrage erhalten? Was nun? 

Wer wegen nicht gestatteter Nutzung von Liedern in Videos auf Instagram oder TikTok angeschrieben wurde, sollte sich dringend anwaltlich beraten lassen. So drohen hoche Schadensersatzforderungen einschließlich gegnerischer Anwatskosten. Es stellen sich hier eine Vielzahl von Fragen, von denen die geeignete Reaktion abhängen kann:

  • Wurde die fragliche Musik tatsächlich genutzt?
  • Kann man das Risiko höherer Kosten auch durch vorbeugende Maßnahmen vermeiden.
  • In welcher Höhe wird Schadensersatz gefordert? Sind die geforderten Beträge überhaupt angemessen und realistisch durchsetzbar?
  • Besteht die Gefahr, dass später weitere Forderungen wegen weiterer Songs folgen?
  • Gibt es vielleicht Dritte, die für eventuelle Schäden in Regreß genommen werden können? (z. B. Content-Creator, Agenturen, vielleicht sogar die Social-Media-Portale  selbst?)

Haben auch Sie Musik in Kurzvideos genutzt und deshalb eine solche Berechtigungsanfrage oder gar eine Abmahnung oder eine Klage erhalten? Als Fachanwalt für Medien- und Urheberrecht verfügt Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote über viel Erfahrung beim Umgang mit solchen Schreiben. Wir verteidigen bereits viele Mandanten, die mit urheberrechtlichen Berechtigungsanfragen, Abmahnungen und Klageverfahren konfrontiert wurden. Sprechen Sie uns gerne an.


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