Kindergeld-Regelung für Zuzügler-Familien aus dem EU-Ausland

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Nach einer aktuellen Entscheidung des europäischen Gerichtshofs darf Deutschland Eltern, die aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Deutschland einreisen und hier keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, in den ersten drei Monaten Ihres Aufenthalts nicht generell den Anspruch auf Kindergeld verweigern. Das Gericht weist darauf hin, dass es für einen Kindergeldanspruch ausreiche, dass sich Eltern, die Staatsangehörige von Staaten sind, die zu Europäischen Union gehören, nach Deutschland einreisen und sich dauerhaft in Deutschland niederlassen wollen.

Bisher war es so, dass der Kindergeldanspruch in den ersten drei Monaten des Aufenthalts nicht bestand, es sei denn die Bürger eines Mitgliedstaats geht in Deutschland einer Erwerbstätigkeit nach.

Hintergrund dieser Entscheidung ist die Tatsache, dass Kindergeld keine Leistung der Sozialhilfe ist. So hat das höchste europäische Gericht hierzu festgestellt, dass das Kindergeld nicht zur Sicherstellung des Lebensunterhalts diene, sondern dem Ausgleich von Familienlasten. Die vom hiesigen Gesetzgeber hinsichtlich solcher Familienleistungen vorgesehene Ausnahme hält dem Grundsatz der Gleichstellung von Inländern und Ausländern aus anderen Staaten der Europäischen Union nach dem EU-Recht nicht stand.

Richtig ist allerdings, dass dieser Kindergeldanspruch nur dann besteht, wenn der EU-Ausländer tatsächlich ein Aufenthalt in Deutschland genommen hat.

Ein Rechtstipp der Fach- und Rechtsanwaltskanzlei Neuner-Jehle Referat Familienrecht.



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