Berufskrankheiten: Anerkennung von Hautkrebs u. a. zum 01.01.2015

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Die Berufskrankheiten-Verordnung wird zum 01.01.2015 um folgende Berufskrankheiten ergänzt: 

  • 1319: Kehlkopfkrebs Larynxkarzinom durch intensive und mehrjährige Exposition gegenüber schwefelsäurehaltigen Aersolen
  • 2113: Karpaltunnelsyndrom (KTS) Druckschädigung des Nervus medianus (Mittelnerv im Handgelenksbereich) im Karpaltunnel durch repetitive manuelle Tätigkeiten mit Beugung und Streckung der Handgelenke, durch erhöhten Kraftaufwand der Hände oder durch Hand-Arm-Schwingungen
  • 2114: Hypothenar-Hammer-Syndrom (HHS) oder Thenar-Hammer-Syndrom Gefäßschädigung der Hand durch stoßartige Krafteinwirkung
  • 5103: Hautkrebs Plattenepithelkarzinom oder multiple aktinische Kreatosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung

Mit der Aufnahme dieser Berufskrankheiten in die Liste steht nunmehr erstmalig fest, dass die betreffenden Einwirkungen geeignet sind, die bezeichneten Erkrankungen zu verursachen. Am häufigsten zur Anzeige als Berufskrankheit werden sicherlich das Karpaltunnelsyndrom und der sog. Hautkrebs gelangen. Die Bundesregierung rechnet hier mit ca. 2.700 bzw. 11.000 Anzeigen pro Jahr.

Von dem Karpaltunnelsyndrom sind besonders die Gruppe der Kassiererinnen im Supermarkt mit dem Umsetzen von Lasten, Masseure oder Polsterer sowie Fließbandarbeiter in der Automobilindustrie betroffen. Wer hier unter einem Karpaltunnelsyndrom leidet, sollte nun bei der zuständigen Berufsgenossenschaft (BG) dringend einen Antrag auf Feststellung einer Berufskrankheit stellen.

Zur Berufskrankheit 5103 (Hautkrebs) ist anzumerken, dass davon Basalzellkarzinome und maligne Melanome nicht Gegenstand dieser Berufskrankheit sind. Ein Zusammenhang zwischen arbeitsbedingter Belastung durch UV-Strahlung und dem Auftreten dieser Krankheitsbilder kann wissenschaftlich auch weiterhin nicht begründet werden.

Als Personengruppe für das Auftreten von Plattenepithelkarzinomen oder Kreatosen kommen vornehmlich langjährig Tätige in der Land- und Forstwirtschaft, im Straßenbau sowie im Baugewerbe (z. B. Dachdecker, Zimmerleute, Bauarbeiter, Maurer) in Betracht. Für diese Berufsgruppen liegen Messdaten vor, die eine relevante arbeitsbedingte Exposition gegenüber natürlicher UV-Strahlung belegen.

Fazit: Bei Auftreten der genannten Erkrankungen gilt es, Anträge auf Feststellung einer Berufskrankheit zu stellen, gerade dann, wenn in der Vergangenheit bereits eine Ablehnung ergangen ist, weil eine Berufskrankheit noch nicht aufgenommen und eine Entschädigung deshalb abgelehnt worden ist. Hier kann jederzeit wieder ein neuer Antrag gestellt werden.

Rechtsanwalt Matthias Herberg

RA Matthias Herberg, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Sozialrecht
Tel. (0351) 80 71 8-56, herberg@dresdner-fachanwaelte.de

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