Sozialrecht: Neue Berufskrankheiten im Unfallversicherungsrecht

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Nach den Bestimmungen des gesetzlichen Unfallsversicherungsrechts begründet ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit einen Versicherungsfall.

Was als Berufskrankheit anerkannt ist, wird nach § 9 Absatz 1 Satz SGB VII durch Rechtsverordnung der Bundesregierung verbindlich festgelegt.

Diese Rechtsverordnung ist nun zum 1. Januar 2015 erweitert worden: Künftig können Plattenepithelkarzinome sowie die aktinischen Keratosen und das Bowenkarzinom, die durch Sonnenstrahlung verursacht werden, als Berufskrankheit anerkannt werden. Nicht als Berufskrankheit anerkennungsfähig seien hingegen das Basalzellkarzinom und das maligne Melanom.

Neu aufgenommen in die Liste der anerkannten Berufskrankheiten wurde auch das Larynxkarzinom durch intensive und mehrjährige Exposition gegenüber schwefelsäurehaltigen Aerosolen, das Carpaltunnel-Syndrom durch wiederholte manuelle Tätigkeiten mit Beugung und Streckung der Handgelenke, durch erhöhten Kraftaufwand der Hände oder durch Hand-Arm-Schwingungen sowie das Hypothenar-Hammer- und das Thenar-Hammer-Syndrom.

Zuletzt wurde die Berufskrankheitenverordnung zum 1. Juli 2009 geändert. Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag im Abstand von zwei Jahren über den Stand von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und über das Unfall- und Berufskrankheitengeschehen. Der letzte Bericht wurde am 3. Dezember 2014 dem Bundestag vorgelegt und enthält umfangreiche Statistiken.

Sollte sich ein Krankheitsbild nicht in der Berufskrankheitenverordnung befinden, eröffnet § 9 Absatz 2 SGB VII die Möglichkeit, unter den dort genannten Voraussetzungen eine Anerkennung im konkreten Einzelfall herbeizuführen.  Bei diesem Anerkennungsverfahren kommt es darauf an, ob nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Krankheit durch die Besonderheiten des Arbeitsplatzes begründet ist.

Wird eine Krankheit als Berufskrankheit anerkannt, zahlt der Versicherungsträger die Heilbehandlung, ein Verletztengeld, eine Verletztenrente und unter Umständen auch Leistungen an Hinterbliebene.


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