Berufsunfähigkeit - aber welcher Beruf? Worauf sollte der Versicherungsnehmer unbedingt achten?

  • 2 Minuten Lesezeit

Maßgeblich für die oben genannte Fragestellung ist das vertragliche Bedingungswerk des Versicherers. Die dem Vertragswerk zugrunde liegenden Bedingungen stellen darauf ab, ob der Versicherte während der Dauer der Versicherung berufsunfähig „wird“. Der Versicherte muss also aus gesundheitlichen Gründen unfähig „werden“, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die – sollte eine Verweisung vereinbart worden sein – u.a. seiner „bisherigen“ Lebensstellung entspricht.

Unter „Beruf“ ist also die zuletzt tatsächlich ausgeübte Tätigkeit zu verstehen, die der Versicherte wahrgenommen hat.

Selbstverständlich ist ein „Blick“ in das gesamte Vertragswerk unabdingbar. Wenn jedoch nichts anderes vereinbart wurde, kommt es auf die letzte tatsächliche Tätigkeit an, und zwar in ihrer konkreten Ausgestaltung (ständige Rechtsprechung des BGH).

§ 172 Absatz 1 VVG hat diesen Standpunkt aufgegriffen, wonach mit „Beruf“ schon nach dem Wortlaut nur die vor Eintritt des Versicherungsfalls zuletzt ausgeübte Tätigkeit gemeint:

§ 172 Leistung des Versicherers

(1) Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung ist der Versicherer verpflichtet, für eine nach Beginn der Versicherung eingetretene Berufsunfähigkeit die vereinbarten Leistungen zu erbringen.

(2) Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann.

Diese Tätigkeit muss sich jedoch als Beruf qualifizieren lassen. Versichert ist damit nicht „ein“ Beruf (also ein typisches Berufsbild), sondern „der Beruf“ des Versicherten. Maßgebend ist daher die letzte konkrete Berufsausübung des Versicherten, so wie sie in gesunden Tagen ausgestaltet war, das heißt, solange die Leistungsfähigkeit des Versicherten noch nicht beeinträchtigt war (vgl. Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 3. Auflage 2014, Rn. 38).

Es muss also stets eine Gesamtbetrachtung der letzten Tätigkeit erfolgen. Dem Versicherten wird mit dieser Regelung jedoch gerade gestattet, einen Berufswechsel durchzuführen, ohne dass er dieses dem Versicherer anzeigen muss.

Die konkrete Ausgestaltung des Berufs hat der Versicherte gegenüber dem Versicherer darzulegen und zu beweisen.

Vor diesem Hintergrund ist dem Versicherten anzuraten, bei der Beantragung der Berufsunfähigkeitsrenten dem Versicherer den zuletzt ausgeübten Beruf so genau wie möglich darzustellen. Der Versicherte schuldet hierbei auch einen „minutiösen Stundenplan“, den er bereits mit dem Leistungsantrag dem Versicherer übersenden sollte.

Sollten Sie dabei Unterstützung von einem Versicherungsspezialisten benötigen, so stehe ich Ihnen als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Beiträge zum Thema