Berufsunfähigkeit: Versicherung könnte auch bei verschwiegener Vorerkrankung zahlen müssen

  • 3 Minuten Lesezeit

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied mit dem Beschluss vom 29.3.2017 (Az.: IV ZR 510/15), dass ein Versicherter, der bei Abschluss einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung eine Vorerkrankung verschweigt, die Versicherung dennoch in Anspruch nehmen kann, sofern ihm die Möglichkeit gegeben wurde, zu beweisen, dass der Grund seiner Berufsunfähigkeit nicht auf die verschwiegene Vorerkrankung zurückzuführen ist.

Versicherter klagt auf Leistung: Versicherung will nicht zahlen

Im Streitfall hatte ein Versicherungsnehmer seinen Versicherer auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung in Anspruch nehmen wollen, nachdem er im Jahr 2010 nach einem Arbeitsunfall nicht mehr berufsfähig war. Der beklagte Versicherer brachte im Zuge der Leistungsprüfung in Erfahrung, dass der Versicherte vor Abschluss der Versicherung wiederholt in ärztlicher Behandlung und arbeitsunfähig krankgeschrieben war. Im Versicherungsantrag hatte der Versicherte jedoch alle Gesundheitsfragen mit „nein“ angekreuzt. Daraufhin erklärte der Versicherer mit Schreiben vom 9.12.2010 den Rücktritt vom Vertrag und mit Schreiben vom 24.8.2011 die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung durch den klagenden Versicherten. Das Landgericht (LG) Dortmund hatte in erster Instanz zugunsten des Versicherten entschieden (Urteil vom 6.2.2014 - 2 O 421/11). Der Versicherer war jedoch in der Berufung vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm erfolgreich: Die Klage des Versicherten wurde abgewiesen, eine Revision nicht zugelassen (Urteil vom 6.11.2015 – 26 U 40/14). Hiergegen richtete sich der Versicherte erfolgreich vor dem BGH: Das Urteil des OLG Hamm wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

BGH Beschluss: Klage statthaft - Gericht hat Hinweispflicht nicht gewahrt

Nach Meinung der Richter sei die Nichtzulassungsbeschwerde des Versicherten statthaft und die Revision zuzulassen, da das Berufungsgericht in seinem Urteil (Az.: 26 U 40/14), dem Versicherten die Möglichkeit hätte geben müssen, zu beweisen, dass seine tatsächliche Berufsunfähigkeit nicht aus der verschwiegenen Vorerkrankung resultiert. Das Berufungsgericht habe „den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs.1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt, weil es den Kausalitätsbeweis nach § 21 Abs. 2 Satz 1 VVG als nicht geführt angesehen hat, ohne den Kläger auf seine diesbezügliche Darlegungs- und Beweislast hinzuweisen“. Der Versicherer habe zwar seine seit Jahren vorhandene chronische Bronchitis im Versicherungsantrag nicht angegeben, das Berufungsgericht, welche die Klage des Versicherten abgelehnt hatte, hatte jedoch nicht feststellen können, ob ein Zusammenhang zwischen der chronischen Bronchitis und der Berufsunfähigkeit des Klägers vorliegt: „Den Beweis fehlender Kausalität hat der Kläger als Versicherungsnehmer zu führen. … Im Berufungsverfahren hat er zur fehlenden Kausalität der Bronchitis Erkrankung und der geltend gemachten Berufsunfähigkeit nichts vorgetragen. … Das Berufungsgericht hätte den Kläger auf seine Darlegungs- und Beweislast gemäß § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO hinweisen müssen“. Die Richter führten aus, dass es für den Versicherten nicht klar auf der Hand hatte liegen können, dass es auf den Kausalitätsbeweis ankommt, da der Versicherer wegen Verschweigens der Vorerkrankung außer dem Rücktritt die die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklärte.

Fazit: Versicherer muss Kausalitätsbeweis erbringen können 

„Gerichtliche Hinweispflichten dienen der Vermeidung von Überraschungsentscheidungen und konkretisieren den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör“, so die Richter des BGH. Ein Versicherter muss also durch das zuständige Gericht darauf hingewiesen werden, dass er die Darlegungs- und Beweislast trägt und somit die Möglichkeit hat – z. B. durch Einholung eines Sachverständigengutachtens – zu beweisen, dass eine verschwiegene Vorerkrankung nicht kausal ursächlich ist für die eingetretene Arbeitsunfähigkeit. Ist der Beweis der fehlenden Kausalität erbracht, kann er seine Versicherung zur Leistung aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung in Anspruch nehmen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Holger Bernd

Beiträge zum Thema