Berufsunfähigkeitsversicherung: Zum Rücktritt vom Versicherungsvertrag durch den Versicherer

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Ein Beitrag von: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Der BGH hatte sich mit Beschluss vom 29.3.2017 (Az. IV ZR 510/15) mit der Frage der Kausalität eines verschwiegenen Umstands im Versicherungsantrag und dem Eintritt der Berufsunfähigkeit im Rahmen einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zu befassen. Die beklagte Versicherung verweigerte die Leistungen und erklärte die Lösung vom Versicherungsvertrag.

Der Sachverhalt:

Der Versicherte nahm seine Versicherung auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung in Anspruch. Im Jahr 2010 machte er wegen eingetretener Berufsunfähigkeit nach einem Arbeitsunfall Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) geltend. Diese prüfte nun sein Begehren, indem es zunächst die vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung untersuchte.

Im Zuge dieser Leistungsprüfung erlangte die Beklagte Kenntnis davon, dass der Kläger vor Antragstellung wiederholt in ärztlicher Behandlung gewesen ist und auch arbeitsunfähig krankgeschrieben geschrieben war. Im Versicherungsantrag wurden alle Gesundheitsfragen mit „nein“ angekreuzt. Die Beklagte erklärte so dann mit Schreiben vom 9.12.2010 den Rücktritt vom Versicherungsvertrag und mit Schreiben vom 24.8.2011 die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.

Das LG Dortmund hatte der Klage überwiegend stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hin hatte das OLG Hamm das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Revision zum BGH hatte das OLG nicht zugelassen.

Nach Auffassung des OLG Hamm war die Beklagte wegen schuldhafter Anzeigepflichtverletzung des Klägers wirksam von dem Versicherungsvertrag zurückgetreten, denn der Kläger habe gegen seine Anzeigepflicht verstoßen, indem er die bei Antragstellung seit Jahren vorhandene chronische Bronchitis nicht angegeben habe. Auch habe der Kläger die Vermutung des § 19 Abs. 3 Satz 1 VVG nicht widerlegt, sodass davon auszugehen sei, dass er die Bronchitis-Erkrankung bei Antragstellung vorsätzlich nicht angegeben habe. Dieses habe zur Folge, dass der Beklagte Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet sei, § 21 Abs. 2 Satz 1 VVG. Zum Kausalitätsgegenbeweis habe der Kläger nichts vorgetragen.

Der Kläger beschwerte sich so dann im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH.

Die rechtliche Würdigung:

Der BGH ließ die Revision auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zu, hob das angefochtene Urteil auf und verwies den Rechtsstreit an das OLG zurück. Dieses habe den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt, weil es den Kausalitätsgegenbeweis nach § 21 Abs. 2 Satz 1 VVG als nicht geführt angesehen hat, ohne den Kläger auf seine diesbezügliche Darlegungs- und Beweislast hinzuweisen.

Da das LG eine Anzeigeverletzung des Klägers verneint hatte, kam es auf den durch den Kläger zu führenden Kausalitätsgegenbeweis nicht an. Der Kläger durfte darauf vertrauen, dass er vom Berufungsgericht rechtzeitig einen Hinweis erhält, wenn das Berufungsgericht in einem entscheidungserheblichen Punkt der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und dieses deshalb eine Ergänzung des Vorbringens bzw. ein Beweisantritt für erforderlich erhält.

Da das OLG jedoch eine andere Rechtsauffassung als das LG vertrat, hätte es dem Kläger die Möglichkeit geben müssen, seiner Darlegungs- und Beweislast zum Kausalitätsgegenbeweis nachzukommen und einen entsprechenden Hinweis geben, § 139 Abs. 2 Satz1 ZPO. Diese Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das OLG war auch entscheidungserheblich, da ein ergänzender Vortrag des Klägers – zum Bespiel auch im Hinblick auf das Fehlen eines Ursachenzusammenhangs zwischen verschwiegener und nun für den Leistungsfall entscheidender Krankheit – und ein Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht auszuschließen war.

Gerichtliche Hinweispflichten dienen der Vermeidung von Überraschungsentscheidungen und konkretisieren den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör. Diese in Art. 103 Abs. 1 GG normierte Gewährleistung stellt eine Ausprägung des Rechtsstaatsgedankens für das gerichtliche Verfahren dar.

Auswirkungen für die Praxis

Vorliegend ist es für den Beklagten entscheidend, ob er den Kausalitätsgegenbeweis führen und so dann Leistungen aus der BUZ erhalten kann. Dieses wird nun das OLG weiter auszuforschen haben. Sollte es dem Kläger also gelingen zu beweisen, dass die der Beklagten gegenüber verschwiegene Bronchitis nicht ursächlich für die später eingetretene – und für den Berufsunfähigkeits-Leistungsfall entscheidende – psychische Erkrankung war, wäre der Versicherer zur Leistung der Berufsunfähigkeitsrente aus dem Versicherungsvertrag verpflichtet. Ein arglistiges Verhalten des Versicherten war in diesem konkreten Fall nicht festgestellt worden. Die Anfechtung des Versicherers war folglich nicht gerechtfertigt. Von daher kommt es maßgeblich darauf an, ob der Versicherer nicht doch noch zur Leistung verpflichtet ist, was aktuell nicht ausgeschlossen ist.

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Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke aus der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte aus Hamburg hat sich auf derartige Rechtsgebiete wie dem Versicherungsrecht (Berufsunfähigkeitsversicherungen, Hilfe bei Berufsunfähigkeit) spezialisiert. Aufgrund seiner Ausbildung und praktischen Erfahrungen im Versicherungsrecht wurde Herr Rechtsanwalt Jöhnke der Titel Fachanwalt für Versicherungsrecht von der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg verliehen. Herr Jöhnke verfügt somit über die entsprechende Fachexpertise, Berufsunfähigkeitsverfahren sowie Berufsunfähigkeitsprozesse bundesweit zu betreuen und zu führen.

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Björn Thorben M. Jöhnke

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