Beschäftigungsverbot für Leiterin einer Pflegeeinrichtung wegen vorsätzlicher Missachtung von Coronaschutzmaßnahmen

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Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat in seinem Eilbeschluss vom 24.03.2021 zum Geschäftszeichen 12 B 198/21 die Entscheidung der 1. Instanz (Verwaltungsgericht Minden) gekippt und angeordnet, dass die Leiterin eines Altenpflegeheims - selbst Pflegefachkraft - einem vorläufigem Beschäftigungsverbot unterliegt, da sie gegen Anweisungen des Gesundheitsamtes hinsichtlich Corona-Schutzmaßnahmen für Personal und Bewohner mehrfach verstoßen hat.

In der Pflegeeinrichtung waren im Dezember 2020 insgesamt 20 Senioren an Covid-19 erkrankt, 7 davon verstarben. Zudem waren 10 Mitarbeiter der Einrichtung erkrankt. Das Gesundheitsamt ordnete daher am 23.01.2021 unter anderem an, dass eine strikte Trennung der Wohnbereiche für Erkrankte und Nichterkrankte zu erfolgen habe und das Personal auch nur in jeweils einem Wohnbereich eingesetzt werde, um Neuinfektionen zu vermeiden. Die Einrichtungsleiterin persönlich verstieß jedoch gegen diese und weitere Anordnungen beharrlich und mehrfach, was durch Kontrollen des Gesundheitsamtes festgestellt wurde. 

Daraufhin untersagte das Gesundheitsamt der Einrichtung vorläufig die Weiterbeschäftigung dieser Einrichtungsleiterin. Dagegen reichte diese offenbar einen Widerspruch, sowie einen Eilantrag auf Aufhebung dieser Anordnung ein. Das Verwaltungsgericht Minden gab ihr zunächst Recht. Auf die vom Gesundheitsamt eingelegte Beschwerde hob das Oberverwaltungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung aber nunmehr auf.  

Das Beschäftigungsverbot für die Mitarbeiterin sei nach summarischer Abwägung voraussichtlich rechtmäßig angeordnet worden, da die betroffene Einrichtungsleiterin ihre Vorbildfunktion, welcher eine besondere Bedeutung zukomme, nicht wahrgenommen habe. Angesichts der Möglichkeit eines erneuten Ausbruchs und der gegenwärtigen Verbreitung hochansteckender Mutationen des Virus und der Daseinsfürsorge falle auch eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung zu Gunsten des öffentlichen Interesses an der strikten Einhaltung des hygienischen Standards durch das Pflegepersonal aus.

Das Beschäftigungsverbot ist somit vorläufig rechtmäßig. Endgültig wird die Angelegenheit in einem Hauptsacheverfahren zu überprüfen sein. Ob die betroffene Einrichtungsleiterin nach einer dort für sie negativ ausfallenden Entscheidung überhaupt noch als Pflegefachkraft weiterarbeiten kann, ist fraglich. Ihr kann auch durch die zuständige Behörde die Erlaubnis entzogen werden, als staatliche anerkannte Pflegefachkraft zu arbeiten. Es drohen zudem arbeitsrechtliche Konsequenzen durch den Arbeitgeber, sowie strafrechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen, sollte die Einrichtungsleiterin verantwortlich sein für die Ansteckung von Mitarbeitern und Bewohnern oder gar den Tod eines Bewohners. Auch strafrechtlich kann ein befristetes Berufsverbot zusätzlich zur Geld- oder Haftstrafe angeordnet werden, § 70 StGB. 

Pflegeeinrichtungen sind selbstverständlich dazu verpflichtet, sich um das Wohl der Bewohner zu kümmern. Dies ergibt sich aus diversen Schutzgesetzen und dem Heimvertrag, unter anderem aus § 11 SGB XI, zudem den Anordnungen des Gesundheitsamtes. Vorliegend dürfte sogar vorsätzliches Verstoßen gegen die Anordnungen des Gesundheitsamtes vorliegen, was die Erfolgsaussichten der Einrichtungsleiterin meines Erachtens erheblich schmälert. 

Eine im Ergebnis begrüßenswerte Entscheidung zum Schutze von Bewohnern und Mitarbeitern der Einrichtung. 




Foto(s): @buemlein


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