Beschusspflicht für Sammlerwaffen?

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Sammlerwaffen weisen meist kein geltendes amtliches Beschusszeichen auf. Ob eine Pflicht besteht, Sammlerwaffen zu beschießen und somit ein solches Beschusszeichen zu erwerben oder ob eine Ausnahme für Sammlerwaffen besteht, ist fraglich.

Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, die etwaige Pflichten für Sammlerwaffen betreffen, gibt es nicht. Zunächst ist § 12 Beschussgesetz heranzuziehen, wonach beschusspflichtige Waffen nur dann überlassen oder zum Schießen verwendet werden dürfen, wenn sie ein amtliches Beschusszeichen tragen. Daraus ergibt sich zunächst die erste Ausnahme von einer allgemeinen Beschusspflicht für Sammlerwaffen. Solche Waffen, die nicht überlassen oder zum Schießen verwendet werden, müssen kein amtliches Beschusszeichen tragen. Damit ist die eingangs gestellte Frage, nämlich ob Waffen ohne Beschusszeichen besessen werden dürfen, bereits beantwortet: Sammlerwaffen, die nur besessen werden, also weder verwendet noch überlassen werden, benötigen kein Beschusszeichen.

Eine weitere Ausnahme von der Beschusspflicht ergibt sich aus § 4 Abs. 1 Nr. 3b Beschussgesetz, wonach Feuerwaffen, die vor dem 01.01.1891 hergestellt und nicht verändert worden sind, nicht der Beschusspflicht unterliegen.

Weiter kann die zuständige Beschussbehörde auf Antrag eine Bescheinigung darüber ausstellen, dass eine historische Waffe nicht beschossen werden muss, wenn dies nur unter der Gefahr einer Beschädigung oder Zerstörung durchgeführt werden kann, § 10 Abs. 2 Beschussverordnung. Die häufigsten Fälle sind die, dass entweder keine Munition für die historische Waffe mehr vorliegt oder aber die Waffe bei der Beschussprüfung möglicherweise zerstört werden könnte. Diese sogenannte Negativbescheinigung wird dann zwingend mit dem Hinweis ausgestellt, dass die Waffe zum Schießen nicht mehr verwendet werden darf. Liegt eine solche Negativbescheinigung der zuständigen Behörde vor, darf die Waffe auch – obwohl sie kein Beschusszeichen trägt – überlassen werden. Somit unterliegen Sammlerwaffen ohne die zuvor aufgezeigten Ausnahmen der allgemeinen Beschusspflicht.

Unabhängig davon stellt sich die Frage, ob Sammlerwaffen, die zum Beispiel ein nicht ziviles Beschusszeichen der Wehrmacht, der Bundeswehr, der Polizei, des Zolls etc. aufweisen, erneut beschossen werden müssen oder ob dieses Beschusszeichen weiter Gültigkeit hat. Hier gilt folgende weitere Ausnahmeregelung: Feuerwaffen, die nach dem 01.12.1968 – also dem Datum des Inkrafttreten des Bundeswaffengesetzes – von Prüfstellen der Bundeswehr, der Polizei oder des Zolls beschossen und gestempelt worden sind, müssen keinem erneuten Beschuss unterzogen werden, siehe auch den Erlass des Bundesinnenministeriums vom 22.12.1987 (AZ: JS 5- 681260/2). Somit gilt im Umkehrschluss, dass Wehrmachtsabzeichen oder Prüfzeichen der Bundeswehr, der Polizei, des Zolls etc. vor dem 01.12.1968 kein nach dem Beschussgesetz statuierten Prüfungsumfang garantieren und somit kein aktuell gültiges Beschusszeichen darstellen und die Waffen daher erneut beschossen werden müssen. Dies wiederum unter dem Vorbehalt, dass nicht die oben dargestellten Ausnahmen gelten.

Rechtsanwalt Philip Keller

Köln


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