Besondere Ausgleichsregelung: Neues BAFA-Merkblatt zur Antragstellung in 2021 nach dem neuen EEG 2021

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Am 10. März 2021 veröffentlichte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) das Merkblatt für stromkostenintensive Unternehmen für das Antragsjahr 2021. Aufgrund der EEG-Novelle 2021 ergeben sich zentrale Neuerungen im diesjährigen Antragsverfahren. Im EEG 2021 sind Sonderregelungen für die Antragsjahre 2021 bis 2024 normiert (Begrenzungsjahre 2022 bis 2025), um die Auswirkungen der COVID 19-Pademie für Unternehmen zu reduzieren.

Erleichterte Nachweise zu Mindeststromverbrauch und Stromkostenintensität 

Der Nachweis für den erforderlichen Mindeststromverbrauchs von 1 GWh sowie für die Stromkostenintensität werden erleichtert:

Unternehmen, die im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr den erforderlichen Mindestromverbrauch von 1 GWh nicht erreicht haben, können anstelle des Stromverbrauchs des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs auch den Stromverbrauch für das davorliegende abgeschlossene Geschäftsjahr zugrunde legen, um den erforderlichen Mindeststromverbrauch von 1 GWh nachzuweisen.

Für die Ermittlung der Stromkostenintensität werden anstelle der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre in den Antragsjahren 2021 bis 2024 dem Antrag nur zwei der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre zugrunde gelegt. Dabei hat das antragstellende Unternehmen die Wahl, welche zwei der drei Geschäftsjahre es zugrunde legen möchte. Nur für diese zwei gewählten Geschäftsjahre sind dem BAFA Jahresabschlüsse vorzulegen.

Stromkostenintensität und Begrenzung der EEG-Umlage auf 15 % 

Unternehmen, die der Liste 1 der Anlage 4 des EEG 2021 angehören, müssen für das Antragsjahr 2021 noch die bislang erforderliche Stromkostenintensität von mindestens 14 Prozent für die Begrenzung der EEG-Umlage nachweisen. Die erforderliche Höhe der Stromkostenintensität für Unternehmen einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 wird sukzessive bis 2024 auf 13 Prozent im Antragsjahr 2022, 12 Prozent im Antragsjahr 2023 und 11 Prozent ab dem Antragsjahr 2024 reduziert.

Die EEG-Umlage wird nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2021 für Stromverbrauchsmengen über den Selbstbehalt von 1 GWh hinaus unabhängig von der Listenzugehörigkeit für alle Antragsteller auf 15 % der ermittelten EEG-Umlage begrenzt. Die Differenzierung zwischen Unternehmen einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 mit einer Stromkostenintensität zwischen 14 und 17 % und Unternehmen einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 mit einer Stromkostenintensität von mindestens 17 % wurde aufgehoben. Die Regelungen zum Cap und Super-Cap bleiben unberührt.

Ausnahme für Unternehmen in Schwierigkeiten 

Im Übrigen ist es für die Begrenzungsentscheidung bis zum 31.12.2021 unschädlich, wenn sich ein antragstellendes Unternehmen im Zeitraum vom 31.12.2019 bis zum 30.06.2021 zu einem Unternehmen in Schwierigkeiten entwickelt hat bzw. entwickelt und dies auch noch im Zeitpunkt der Begrenzungsentscheidung ist. Nationale Rechtsvorschriften und Grundsätze müssen trotzdem gewahrt bleiben, so dass sich das Unternehmen im Zeitpunkt der Begrenzungsentscheidung insbesondere nach wie vor im Wettbewerb befinden muss, um eine Begrenzung erhalten zu können. Sie müssen bei der Antragstellung mitteilen, ob Ihr Unternehmen vor dem 01.01.2020 oder ob es seit dem 01.01.2020 ein Unternehmen in Schwierigkeiten geworden ist.

Corona-Hilfen als Subvention

In den Umsatzerlösen dürfen keine Subventionen aufgeführt sein. Nicht als Subvention gelten aber z.B. Steuererleichterungen oder Investitionszuschüsse nach dem Investitionszulagengesetz. Vorsicht ist geboten bei Corona-Hilfen. Das BAFA stellt ausdrücklich klar, dass Corona-Hilfen je nach Ausgestaltung Subventionscharakter haben können.

Angabe über ein Energiemanagement-System

Zu den bis zum 30.06.2021 einzureichenden, ausschlussfristrelevanten Unterlagen gehört nur noch die Angabe, dass ein gültiges Energiemanagement-System betrieben wird. Die Bescheinigung der Zertifizierungsstelle unterliegt nicht mehr der materiellen Ausschlussfrist. Das BAFA bleibt aber berechtigt, die Vorlage der Zertifizierungsdokumente vom Antragsteller zu verlangen.

Zeitpunkt der organisatorischen und wirtschaftlichen Einheit bei Umwandlungen

Eine Neuerung gab es außerdem bezüglich Umwandlungen: Wenn vertraglich eine (wirtschaftliche) Rückwirkung auf einen Zeitpunkt vor dem Eintritt der (zivilrechtlichen) Rechtswirksamkeit der Umwandlung vereinbart wurde, ist dieser Zeitpunkt maßgebend für die Beurteilung des Erhalts der organisatorischen und wirtschaftlichen Einheit. Beim Vergleich des Sachanlagevermögens und der Anzahl der Mitarbeiter ist demnach auf den Tag vor und auf den Tag nach dem Zeitpunkt der wirtschaftlichen Rückwirkung abzustellen.

Antragsmöglichkeit für wasserstoffherstellenden sUT

Wenn die elektrochemische Herstellung von Wasserstoff den größten Beitrag zur gesamten Wertschöpfung eines selbstständigen Unternehmensteils (sUT) leistet, kann dieser sUT einen Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage stellen. Dabei muss das Gesamtunternehmen nicht einer Branche nach Anlage 4 zuzuordnen sein. Die übrigen Antragsvoraussetzungen eines sUT gemäß § 64 Absatz 5 Satz 2 bis 4 EEG 2021 sind entsprechend anzuwenden.

Haben Sie Fragen zu den Neuerungen bei der Antragstellung im Jahr 2021? 

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