Besonderer Kündigungsschutz bei Elternzeit selbst dann, wenn keine Elternzeit genommen wird

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Dass Arbeitnehmer während der Elternzeit besonderen Kündigungsschutz genießen, ist allgemein bekannt. Der besondere Kündigungsschutz des § 18 BEEG erfasst jede Kündigung des Arbeitgebers, d. h. ordentliche und außerordentliche Beendigungs- und Änderungskündigungen. Nicht erfasst werden indes Befristungen, Arbeitnehmerkündigungen und Aufhebungsverträge. Die Kündigung kann nur ausgesprochen werden, wenn eine behördliche Zulassung vorliegt. Für Arbeitgeber ist zu beachten, dass, soweit sich der Kündigungsschutz nach § 18 BEEG und nach § 9 MuSchG zeitlich überschneiden, dieser je eine behördliche Zulässigkeitserklärung nach § 18 BEEG und nach § 9 MuSchG einholen muss. Ansonsten ist die Kündigung unwirksam. Selbst dann, wenn Arbeitnehmer keine Elternzeit in Anspruch nehmen, kann ein besonderer Kündigungsschutz bestehen. Dass ist dann der Fall, wenn Arbeitnehmer, Teilzeitarbeit bei dem Arbeitgeber verrichten, bei dem Elternzeit genommen werden könnte, Anspruch auf Elterngeld haben. Diese genießen dann während des Bezugszeitraums von Elterngeld ebenso besonderen Kündigungsschutz (§ 18 Abs. 2 Nr. 2 BEEG). Dies kann bis zu 14 Monaten der Fall sein (§ 4 Abs. 1 BEEG. Das wird von den Beteiligten oft übersehen.

(Quelle: Warm-Wirtschaftsrecht)

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Martin J. Warm

Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht

Anwalt für Mittelstand und Wirtschaft, Paderborn

www.warm-wirtschaftsrecht.de


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