Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr, § 299 StGB

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1. Tatbestand

Korruption im geschäftlichen Verkehr ist sowohl in Form der Bestechlichkeit (Abs. 1) als auch in Form der Bestechung (Abs. 2) strafbar. Im Rahmen von § 299 StGB muss es sich beim Bestechlichen um einen Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebs handeln, während Täter der Bestechung jeder sein kann, der im Wirtschaftsverkehr zum Zweck des Wettbewerbs tätig ist.

Anders als bei wettbewerbsbezogener Korruption (Nr. 1 der Abs. 1 und 2), die sich auf unlauteres Verhalten zwischen Partnern verschiedener Unternehmen bezieht, betrifft die pflichtbezogene Korruption (Nr. 2 der Abs. 1 und 2) Verstöße im Innenverhältnis zum Unternehmer als Arbeitgeber. In beiden Fällen bedarf es jedoch eines Unternehmenskontextes beim Verhalten des Täters und einer aus der Vorteilsgewährung folgenden sachfremden Entscheidung zwischen zwei Bewerbern im Wettbewerb.

Die Tathandlung des Bestechlichen besteht darin, für sich oder einen Dritten einen Vorteil versprechen zu lassen, anzunehmen oder zu fordern bzw. spiegelbildlich beim Bestechenden diesen Vorteil zu versprechen, anbieten oder gewähren. Ein Vorteil ist dabei jede Zuwendung, auf die kein Rechtsanspruch besteht, und die objektiv die Lage des Empfängers wirtschaftlich, rechtlich oder persönlich verbessert. Vorteile können sowohl materieller als auch immaterieller Natur sein. Beispielhaft seien Zuwendungen in Geld, Rabatte, Einladungen oder auch das Fördern der Karriere genannt.

2. Vorsatz und Unrechtsvereinbarung

Neben dem Tatvorsatz erfordert § 299 StGB auch eine Unrechtsvereinbarung dahingehend, dass der Vorteil als Gegenleistung für eine künftige unlautere Bevorzugung im Wettbewerb bzw. eine künftig zu begehende Pflichtverletzung gegenüber dem Unternehmer gewährt wird. Nachträgliche Vorteile sind also nur dann strafrechtlich verfolgbar, wenn eine Unrechtsvereinbarung im Zeitpunkt der vorausgegangenen unlauteren Bevorzugung bzw. Pflichtverletzung vorlag.

3. Rechtfertigung

Eine rechtfertigende Einwilligung des Unternehmers kommt nicht in Betracht, denn § 299 StGB dient dem Schutz des fairen Wettbewerbs und der Bekämpfung von Korruption in der Wirtschaft. Diese Rechtsgüter sind nicht solche des Unternehmers, weshalb er über ihre Gefährdung nicht verfügen kann.

4. Strafbarkeit und Strafmaß

§ 299 StGB ist bereits dann vollendet, wenn die Gefahr besteht, dass der faire Wettbewerb beeinträchtigt sein könnte. Dazu ist die Tathandlung selbst und nicht erst eine tatsächliche Bevorzugung geeignet ist, sodass die Schwelle der Strafbarkeit gefährlich niedrig liegt.

Zwar beginnt die Strafverfolgung grundsätzlich nur auf einen Strafantrag des Betroffenen hin, möglich und häufige ist jedoch der Fall, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund eines öffentlichen Interesses die Ermittlungen eigenständig einleitet. Die Strafantragbefugnis von Industrie- und Handels- sowie Handwerkskammern bei wettbewerbsbezogener Korruption steigert das Risiko der Strafverfolgung zusätzlich.

Zu rechnen ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Bei besonders großer Bevorteilung, Gewerbsmäßigkeit oder dem Handeln der Täter als Bande liegt das Strafmaß gemäß § 300 StGB bei einer Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten und fünf Jahren. Strafrechtliche Nebenfolgen betreffen regelmäßig die Möglichkeit der Geschäftsführertätigkeit und den Bestand einer Gewerbeerlaubnis.

5. Wichtige Verhaltensregeln

Als Beschuldigter sollten Sie zur Vermeidung der Selbstbelastung Ihr Schweigerecht nutzen. Bevor Sie mit einem Verteidiger gesprochen haben, sollten Sie nichts in der Sache sagen. Im Falle einer Hausdurchsuchung und Beschlagnahme Ihrer IT-Ausrüstung sollten Sie Durchsuchungszeugen und eine genaue Protokollierung fordern sowie ohne zuvor mit einem Rechtsanwalt gesprochen zu haben - nichts unterschreiben oder freiwillig herausgeben (insbesondere keine Zugangsdaten). Bleiben Sie ruhig und freundlich und leisten Sie keinen Widerstand, da sonst weitere Konsequenzen gemäß § 113 StGB drohen.

6. Frühzeitige Erstberatung

Eine anwaltliche Beratung ist bereits im frühen Stadium der Ermittlungen ratsam, besonders angesichts der Strafandrohung des § 299 StGB sowie der Komplexität wirtschaftsstrafrechtlicher Tatbestände. Zudem werden wichtige Weichen oftmals zu Beginn des Strafverfahrens gestellt. In der Strafrechtsliteratur wird daher zutreffend von der prägenden Kraft des Ermittlungsverfahrens gesprochen.  Außerdem kann für Sie Akteneinsicht beantragt und gegebenenfalls je nach Fallkonstellation  frühzeitig auf die Einstellung des Verfahrens hingewirkt werden.

Es gibt eine Kanzleiunterseite zum Thema Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr, § 299 StGB


Foto(s): Kanzlei Fathieh

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