Besteuerung von Lebensversicherungen (Neuverträge) ab 2017
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Für Neuverträge in der Lebensversicherung, also Verträge die nach dem 31.12.04 abgeschlossen worden sind, ist die Versicherungsleistung bei Rückkauf oder im Erlebensfall als Kapitalertrag einkommensteuerpflichtig. Wenn der Vertrag mindestens zwölf Jahre gelaufen ist und der Versicherungsnehmer zum Zahlungszeitpunkt das 60. Lebensjahr vollendet hat, muss der Steuerpflichtige statt des vollen Unterschiedsbetrags nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der eingezahlten Versicherungsbeiträge mit dem individuellen Steuersatz versteuern (sog. Hälftebesteuerung –§ 20 (1) Nr. 6 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG)).
Wem die Hälftebesteuerung zu Gute kommt, der muss jedoch wissen, dass die Lebensversicherer immer vom vollen Unterschiedsbetrag 25 Prozent Kapitalertragsteuer einbehalten (§ 43 (1) Nr. 4 EStG). Dieser Betrag ist höher als der, den der Versicherungsnehmer eigentlich an das zuständige Finanzamt abführen muss.
Unser Tipp:
Um die zu hohe Besteuerung zu glätten, geben Sie für 2017 unbedingt eine Einkommensteuererklärung ab. Beantragen Sie in der Anlage KAP, dass nur der halbe Unterschiedsbetrag Ihrem persönlichen Steuersatz unterworfen werden soll (§ 32d (2) Nr. 2 EStG).
Sofern Sie im Jahr 2016 bereits Ihren 64. Geburtstag gefeiert haben, können Sie im Übrigens für den hälftig zu versteuernden Unterschiedsbetrag im Jahr 2017 zusätzlich noch den Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG geltend machen. Im Jahr 2017 beträgt der Höchstbetrag immerhin 988 Euro.
Georg Sandtner
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Steuerrecht
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