Besuch der eigenen Kinder in einem Kinderheim ist trotz Coronavirus-Eindämmungsverordnung möglich

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Das Verwaltungsgericht Hamburg hat einer Mutter im Eilverfahren das Recht eingeräumt, ihre Kinder, die in einem Kinderheim untergebracht sind, trotz behördlichen Verbots zu besuchen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts verletzt das ausnahmslose Verbot, die eigenen Kinder in Kinderschutzeinrichtungen persönlich zu besuchen, die Eltern in ihren Grundrechten, indem es zu einem kompletten Kontaktabbruch zwischen Eltern und Kinder führt, ohne dabei etwa nach dem Alter der Kinder, der Qualität der bisherigen Eltern-Kind-Beziehung, der Häufigkeit der bisherigen Umgangskontakte oder sonstigen Aspekten zu differenzieren. 

Überdies hat das Verwaltungsgericht beanstandet, dass die Coronavirus-Eindämmungsverordnung zwar einen Besuch in Krankenhäusern und Einrichtungen der öffentlichen Unterbringung in Einzelfällen ermöglicht, aber keine entsprechende Ausnahmeregelung für Kinderschutzeinrichtungen vorsieht.

Dementsprechend haben die Behörden Umgangskontakte zwischen Eltern und Kinder zu erlauben. Ein generelles Verbot verstößt offensichtlich gegen die Rechte der Eltern und der Kinder aus Art. 6 GG.

Ähnliches dürfte auch für begleitete Umgangskontakte, die beim Kinderschutzbund oder ähnlichen Organisationen bisher stattgefunden haben geltend.

Hier ist es Aufgabe der Behörde entsprechende Ausweismöglichkeiten vorzuhalten, wenn kein Träger bereit oder in der Lage ist diese Umgangskontakte durchzuführen.

Dies ist ein Rechtstipp der Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle, Referat Familienrecht


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