Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei Kündigungen

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Was hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?

Das Bundesarbeitsgericht hat eine wichtige Entscheidung zu der Frage getroffen, in welcher zeitlichen Abfolge die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung und der Antrag auf Zustimmung zur Kündigung beim Integrationsamt stehen.

Hintergrund ist, dass die seit 30.12.2016 geltende Fassung von § 95 Abs. 2 S. 3 des Sozialgesetzbuches 9. Buch (SGB IX) vorsieht, dass eine fehlende vorherige Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei einer beabsichtigten Kündigung eines schwerbehinderten Menschen die Kündigung unwirksam macht. Seit dem 01.01.2018 ist diese Regelung in § 178 Abs. 2 S. 3 SGB IX enthalten.

Der Arbeitgeber hatte in diesem Fall im Dezember des Jahres 2016 beim Integrationsamt die Zustimmung zu einer Kündigung der einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellten Arbeitnehmerin beantragt. Die Zustimmung wurde durch das Integrationsamt durch einen Bescheid aus Februar 2017 erteilt. Der Arbeitgeber hatte zuvor die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt, sondern dies erst im März 2017 in die Wege geleitet. Dann kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis.

Dagegen klagte die Arbeitnehmerin und bekam vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht Recht. Das Bundesarbeitsgericht hat den Rechtsstreit allerdings zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Es hat die Auffassung vertreten, dass die Kündigung nicht deswegen unwirksam war, weil die Schwerbehindertenvertretung erst nach Abschluss des Verfahrens vor dem Integrationsamt (§ 168 ff. SGB IX) beteiligt worden sei.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2018 – 2 AZR 378/18 – Pressemitteilung Nr. 68/18

Welche Auswirkungen hat dies auf den Rechtsstreit?

In der Literatur wurde bis zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in weiten Teilen vertreten, dass die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nach Abschluss des Integrationsamtsverfahrens zur Unwirksamkeit einer Kündigung führen würde. Das Bundesarbeitsgericht hat dies nun anders gesehen, genauer Begründung liegt noch nicht vor. Scheinbar hat das Bundesarbeitsgericht aber kein Problem damit, dass die Schwerbehindertenvertretung erst nach abgeschlossenem Integrationsamtsverfahren beteiligt wird. Jedenfalls scheint dies nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung zu führen.

Das Landesarbeitsgericht muss nun erneut klären, ob die Kündigung aus anderen Gründen unwirksam war.

Dr. Bert Howald

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Anwaltskanzlei Gaßmann & Seidel, Stuttgart


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