Betreuung: Persönliche Anhörungspflicht ist trotz Corona-Pandemie Pflicht

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Worum geht es? 

Aus Angst vor der Infektionsgefahr von Covid-19 während der Corona Pandemie, haben Gerichte persönliche Anhörungen von Betroffenen in Betreuungsverfahren nicht durchgeführt. Der BGH hat nun entschieden, dass ein pauschaler Ausschluss der Anhörungspflicht unter Berufung auf die Corona- Pandemie nicht zulässig ist. Vielmehr darf nur im Einzelfall, unter engen gesetzlichen Voraussetzungen, von der persönlichen Anhörung abgesehen werden (BGH, 14.10.2020, XII ZB 235/20).

Pflicht des Gerichts zur Anhörung des Betroffenen

Der Pflicht des Gerichts einen Betroffenen vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts anzuhören, kommt zentrale Bedeutung zu. Nicht nur wird dadurch der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt (Art. 103 I GG), vielmehr geht es in der Praxis darum, dass sich das Gericht einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen verschafft. Auf dieser Basis kann das Gericht eine fundierte Entscheidung über die Bestellung des Betreuers oder der Anordnung des Einwilligungsvorbehalts entscheiden, ohne sich ausschließlich auf die Sichtweise von Dritten stützen zu müssen. 

Wann darf ausnahmsweise von der persönlichen Anhörungspflicht abgesehen werden?

Wegen dieser zentralen Bedeutung der Anhörungspflicht, darf von ihr nur ausnahmsweise absehen werden (§§ 278 IV, 34 II FamFG).

Danach kann von der persönlichen Anhörung im Einzelfall aus Gründen des Gesundheitsschutzes abgesehen werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Anzuhörende nachweislich mit dem Coronavirus infiziert ist oder ein ausreichender Infektionsschutz nicht zu gewährleisten ist, sodass insbesondere die Gesundheit des Betroffenen gefährdet ist.

Davon ist jedoch erst auszugehen, wenn auch durch alle erdenklichen Maßnahmen, wie Einhaltung des Abstandsgebots, Tragen von Schutzmasken und entsprechender räumlicher Gestaltung, weiterhin eine Gefahr für den Betroffenen besteht, die über die abstrakte Ansteckungsgefahr während der Corona-Pandemie hinausgeht.  

Also erst wenn trotz aller Schutzmaßnahmen eine konkrete Gesundheitsgefahr für den Anzuhörenden besteht, kann das Gericht von einer persönlichen Anhörung absehen.

Wann liegt eine konkrete Gesundheitsgefahr vor?

Eine konkrete Gesundheitsgefahr ist gegeben, wenn die betroffene Person im gesteigerten Maße einer Gesundheitsgefahr durch eine mögliche Covid-19 Infektion ausgesetzt ist. Dies dürfte insbesondere bei den sogenannten „Risikogruppen“ anzunehmen sein. Eine solche Gefahr, darf das Gericht jedoch nur auf Grundlage eines ärztlichen Gutachtens annehmen, welches eine persönliche Anhörung als erheblichen Nachteil für die Gesundheit des Betroffenen einstuft.


Kontaktieren Sie mich, Rechtsanwalt Markus Karpinski, Fachanwalt für Medizinrecht und Fachanwalt für Sozialrecht von der Kanzlei für Pflegerecht in Lüdinghausen unter 0 25 91 – 20 88 58 und Dortmund unter  02 31 - 22 25 568 .


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