Betriebsrat/Arbeitgeber: Anrufung der Einigungsstelle

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Im Bereich der Mitbestimmung nach § 87 BetrVG (Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten) sollen die Parteien, Arbeitgeber und Betriebsrat sich am Ende einigen und die Einigung in einer Betriebsvereinbarung festhalten. Kommen die Parteien zu keiner Einigung, heißt das nicht, dass der Bereich nicht geregelt werden kann. Die Parteien können in diesem Fall die Einigungsstelle anrufen, § 87 Abs. 2 BetrVG. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt dann die Einigung. Er ersetzt also die Betriebsvereinbarung, die sonst einvernehmlich geschlossen worden wäre.

Die Einigungsstelle wird nur auf Antrag einer Seite tätig. Antragsberechtigt sind dabei nur der Arbeitgeber und der Betriebsrat. Andere Personen oder Gremien können den Antrag für die Einigungsstellen nicht stellen. Häufig muss zunächst die Vorfrage geklärt werden, ob überhaupt eine Mitbestimmungspflichtige Angelegenheit vorliegt. Denn hierüber besteht nicht selten Streit. Dies ist häufig auch der Grund, weshalb die Parteien nicht zu einer Einigung gefunden haben. Dann ist dies allerdings eine Rechtsfrage. Die Einigungsstelle regelt aber nur die Regelungsfragen über den zu regelnden Bereich. Über die Rechtsfrage, ob eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit vorliegt, kann die Einigungsstelle nicht entscheiden. Kommt es zu einem Spruch der Einigungsstelle, besteht noch Rechtsunsicherheit darüber, ob der Spruch tatsächlich wirksam ist. Der Spruch, der wie eine Betriebsvereinbarung zu behandeln ist, ist nur dann wirksam, wenn die Frage des Mitbestimmungsrechts von der Einigungsstelle zutreffend beurteilt wurde.

Falls kein Mitbestimmungsrecht besteht, muss der Spruch der Einigungsstelle aufgehoben werden.

Die Einigungsstelle kann ihr Ermessen aber auch überschreiten. Die Grenzen des Ermessens sind in § 67 Abs. 5 Satz 3 BetrVG geregelt. Hier ist Eile geboten:

Bei einer Ermessensüberschreitung der Einigungsstelle kann der Arbeitgeber und der Betriebsrat nur innerhalb von 2 Wochen (!) beim Arbeitsgericht die Ermessensüberschreitung geltend machen. Der Antrag beim Arbeitsgericht ist im Wege des Beschlussverfahrens zu stellen.

Allerdings kann die rechtliche Vorfrage, ob überhaupt ein Mitbestimmungsrecht besteht, bei der Einigungsstelle mitgeregelt werden. Denn auch vor der Einigungsstelle können sich die Parteien, wie der Name schon sagte, EINIGEN. Im Rahmen einer einvernehmlichen Regelung können die Betriebsparteien diese Rechtsfrage mitregeln. Das geht aber nur, wenn die Parteien vor der Einigungsstelle eine Betriebsvereinbarung abschließen. Der Spruch der Einigungsstelle kann diese Koppelung der Entscheidung nicht mit regeln.

Muss vor Anrufung der Einigungsstelle zuvor das Beschlussverfahren durchgeführt werden?

Antwort: Nein

Nur wenn das Mitbestimmungsrecht ganz offensichtlich nicht besteht, kann der Antrag auf Besetzung der Einigungsstelle zurückgewiesen werden. Anderenfalls ist das Verfahren vor der Einigungsstelle immer durchzuführen, auch wenn streitig ist, ob ein Mitbestimmungsrecht besteht.

Die Frage, ob überhaupt ein Mitbestimmungsrecht besteht, kann später geklärt werden. Jede Seite kann die Unwirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle angreifen. Auch dies wäre ein Beschlussverfahren.

Beide Verfahren können auch parallel geführt werden. Also parallel zum Verfahren vor der Einigungsstelle kann auch das Beschlussverfahren über das Bestehen des Mitbestimmungsrechts begonnen werden.

Sönke Höft

Fachanwalt für Arbeitsrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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