Corona ist kein Kündigungsgrund

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Die Corona-Pandemie ist kein Kündigungsgrund für den Arbeitgeber. 

Es gelten weiterhin die allgemeinen Voraussetzungen für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen. Die Kündigung bleibt das letzte Mittel. Zuvor müssen andere Möglichkeiten ausgeschöpft werden. Aufgrund der besonderen wirtschaftlichen Lage während der Corona-Pandemie können Kündigungen jetzt aber leichter begründet werden.

Der Gesetzgeber stellt zusätzlich umfangreichen Maßnahmen zur Verfügung, um Corona-bedingte Kündigungen zu vermeiden. Die Bedingungen für Kurzarbeit wurden erleichtert und die Arbeitgeber erhalten bei Kurzarbeit im Betrieb höhere finanzielle Erstattungen für die erhaltenen Arbeitsplätze. Die Entwicklung der Maßnahmen ist noch nicht abgeschlossen.

Kündigungen sind als letztes Mittel möglich:

  • Bei Wegfall des Arbeitsplatzes
  • Bei unternehmerischer Entscheidung zur Reduzierung der Beschäftigten
  • Bei arbeitsvertraglichen Verfehlungen der Arbeitnehmer

Hinweis bei mehreren Kündigungen im Betrieb: 

Bei Mehreren Kündigungen im Betrieb sind die besondere Voraussetzungen bei Massenentlassungen zu beachten, sonst sind die Kündigungen unwirksam.

Die relevante 30-Tages-Grenze für die Massenentlassungen aus § 17 Kündigungsschutzgesetz gilt

  • in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer,
  • in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer,
  • in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer.

Fazit: Auch in Zeiten von Corona sollte keine Kündigung ungeprüft hingenommen werden. Beachten Sie die zwingende 3-Wochen-Frist, innerhalb der man sich gegen eine Kündigung bei Gericht wehren muss. 

Rechtsanwalt Sönke Höft

Fachanwalt für Arbeitsrecht


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