Betriebsübergang

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§ 613a BGB regelt die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern im Falle eines Betriebsübergangs.

Ein Betriebsübergang liegt vor, wenn ein Betrieb oder ein Betriebsteil durch ein Rechtsgeschäft auf einen neuen Inhaber übergeht. Dies kann beispielsweise durch Kauf, Pacht oder Schenkung erfolgen.

Mit dem Betriebsübergang tritt der neue Inhaber automatisch in die bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Das bedeutet, dass der neue Inhaber die gleichen Rechte und Pflichten gegenüber den Arbeitnehmern hat wie der alte Arbeitgeber. Dazu gehören unter anderem die Pflicht zur Zahlung des Arbeitslohns, die Fürsorgepflicht und das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Die Rechte und Pflichten, die durch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen geregelt sind, werden ebenfalls Teil des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer. Diese Rechte und Pflichten dürfen vom neuen Inhaber nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden.

Der alte Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen bis zu einem Jahr nach dem Übergang. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer sowohl vom neuen Inhaber als auch vom alten Arbeitgeber seinen Arbeitslohn und andere Leistungen verlangen kann.

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen des Betriebsübergangs ist unwirksam. Der neue Inhaber kann das Arbeitsverhältnis jedoch aus anderen Gründen kündigen.

Vor dem Betriebsübergang müssen die betroffenen Arbeitnehmer in Textform über den Zeitpunkt des Übergangs, den Grund dafür, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen sowie geplante Maßnahmen informiert werden. Die Information muss schriftlich erfolgen und muss bestimmte Mindestangaben enthalten.

Arbeitnehmer haben das Recht, innerhalb eines Monats nach Erhalt dieser Information dem Übergang schriftlich zu widersprechen. Wenn der Arbeitnehmer widerspricht, wird sein Arbeitsverhältnis mit dem alten Arbeitgeber fortgesetzt.

Die Regelung des § 613a BGB dient dem Schutz der Arbeitnehmer und stellt sicher, dass ihre Arbeitsverhältnisse auch bei einem Betriebsübergang fortbestehen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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