Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit - Verschulden bei langjähriger Alkoholabhängigkeit

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Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass er diese Arbeitsunfähigkeit verschuldet hat, so hat er nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen.

Eine Arbeitsunfähigkeit ist nur dann verschuldet im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG, wenn ein Arbeitnehmer in erheblichem Maße gegen das von einem verständigen Menschen in seinem eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstößt. Nur dann verliert er seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) fehlt es bei einem alkoholabhängigen Arbeitnehmer suchtbedingt – auch im Fall eines Rückfalls nach einer Therapie – regelmäßig an einem solchen Verschulden der Arbeitsunfähigkeit.

Bei einer Alkoholabhängigkeit handelt es sich um eine Krankheit. Wird ein Arbeitnehmer infolge seiner Alkoholabhängigkeit arbeitsunfähig krank, kann nach Auffassung des BAG nach dem derzeitigen Stand der medizinischen Erkenntnisse nicht von einem Verschulden im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG ausgegangen werden. Die Entstehung der Alkoholsucht sei vielmehr multikausal, wobei sich die unterschiedlichen Ursachen wechselseitig bedingen würden.

Dies gelte im Grundsatz auch bei einem Rückfall nach einer durchgeführten Therapie. Im Hinblick auf eine Abstinenzrate von 40 bis 50% (mithin eine Erfolgsrate von 40 bis 50 %) je nach Studie und Art der Behandlung könne nach einer durchgeführten Rehabilitationsmaßnahme jedoch ein Verschulden des Arbeitnehmers an einen Rückfall auch nicht generell ausgeschlossen werden. Der Arbeitgeber könne deshalb bei einem Rückfall des Arbeitnehmers nach Durchführung einer Reha-Maßnahme das fehlende Verschulden des Arbeitnehmers bestreiten.

Das Arbeitsgericht habe dann ein medizinisches Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob der Arbeitnehmer den Rückfall schuldhaft im Sinne des § 3 Abs. 1 EFZG herbeigeführt habe. Lasse sich nicht eindeutig feststellen, ob der Arbeitnehmer den Rückfall schuldhaft herbeigeführt habe, weil ein Ursachenbündel hierfür vorliege, gehe dies zu Lasten des Arbeitgebers.


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