Alkohol am Steuer („0,5-Promille-Grenze“) – wir helfen gegen Fahrverbote, Punkte und hohe Geldbußen!

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Jeder weiß, dass man zum Selbst- und Fremd-Schutz alkoholisiert nicht am Straßen-Verkehr teilnehmen sollte. Unklar ist hingegen für einige Fahrzeug-Führer, ab welchem „Pegel“ Derartiges verboten ist. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Ordnungswidrigkeiten und Verkehrsstraftaten.

Im vorliegenden Beitrag soll es um die rein bußgeldrechtliche Betrachtung gehen, wobei aus Platz-Gründen die speziellen Ausnahme-Regeln für Fahranfänger außenvor bleiben müssen.

Vor allem soll gezeigt werden, dass häufig gute Verteidigungs-Chancen bestehen, wenn jemand von der Polizei angehalten wurde, einen Atem-Alkohol-Test durchgeführt hat und sodann einen Verstoß gegen die „0,5-Promille-Grenze“ vorgeworfen bekommt. Insbesondere gilt dies in Fällen, bei denen der Atem-Alkohol-Wert zwischen 0,25 und 0,30 mg/l gelegen haben soll.


1.) Die „0,5-Promille-Grenze“ gemäß § 24a Abs.1 StVG

In der besagten Gesetzes-Vorschrift heißt es wie folgt:

„Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.“

Verboten und als Ordnungswidrigkeit eingestuft ist hiernach also die aktive Verkehrsteilnahme, wenn die wiedergegebenen Werte bereits in der Atemluft oder im Blut vorzufinden sind.

Aber auch dann, wenn sich jemand noch in der sogenannten Anflutungsphase befindet, also der „Pegel“ noch am Steigen ist und erst später die jeweiligen Grenzwerte erreicht werden, ist der Tatbestand erfüllt.

Dabei kommt es insofern nicht darauf an, ob man sich darüber im Klaren ist, nicht mehr bzw. noch nicht wieder fahren zu dürfen, da neben vorsätzlicher Tatbegehung auch Fahrlässigkeit genügt (§ 24a Abs.3 StVG).


2.) Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die „0,5-Promille-Grenze“

Wer erstmalig gegen die besagte Vorschrift verstößt, muss bereits mit einem einmonatigen Fahrverbot, einer empfindlichen Geldstrafe in Höhe von 500 € sowie 2 Punkten in Flensburg mit 5-jähriger Tilgungsdauer rechnen.

Bei einem Folge-Verstoß (zweite Tat gleicher Art) droht eine Verdoppelung der Geldbuße (1.000 €) und das Fahrverbot kann dann auf ganze drei Monate anwachsen. Wiederum ist der Eintrag weiterer 2 Punkte im Fahreignungsregister zu befürchten.

Wer zum dritten Mal in dieser Weise auffällig wird, bekommt erneut ein dreimonatiges Fahrverbot angedroht. Die Geldbuße wächst weiter auf nun 1.500 € an. Wiederum folgen mittelbar 2 Punkte beim Kraftfahrtbundesamt, wenn der Tatvorwurf sich bestätigen sollte.

Anzumerken ist noch, dass die genannten Bußgeldsätze für den stets unterstellten Fall fahrlässiger Tatbegehung gelten. Wer sich besonders unglücklich gegenüber der Polizei äußert und Anlass für die Annahme einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt gibt, muss jeweils mit doppelt so hohen Bußgeldbeträgen rechnen.

Die Verfahrenskosten kommen freilich noch hinzu.

Erwähnt werden muss auch noch, dass bereits der erste Wiederholungsfall dazu führt, dass die Führerscheinstelle – neben den oben erwähnten Konsequenzen – ein medizinisch-psychologisches Gutachten anordnen wird, um aufgekommene Zweifel an der Fahreignung der jeweiligen Person entweder auszuräumen oder aber bestätigt zu bekommen.

Zusammengefasst sind die Rechtsfolgen von Verstößen gegen die „0,5-Promille-Grenze“ also als wirklich gravierend anzusehen:

Sie reichen von 500 € und 1 Monat Fahrverbot beim fahrlässig handelnden Ersttäter bis zu 3.000 € Geldbuße und 3 Monaten Fahrverbot beim vorsätzlich agierenden Wiederholungstäter.

Das Punkte-Konto in Flensburg füllt sich bei nicht nur einmaligem Verstoß rasend schnell und für viele Betroffene kommt die (wiederum kostentreibende) Anordnung einer MPU höchst überraschend.


3.) Sollte man den Vorwurf einfach hinnehmen? Auf keinen Fall!

Gerade aufgrund dieser massiven Konsequenzen ist es aus fachlicher Perspektive als verwunderlich anzusehen, dass viele Betroffene den Tatvorwurf ohne weiteres akzeptieren.

Während sich bei technischen Messungen im Straßenverkehr (Geschwindigkeitsverstöße, Abstandsunterschreitungen, Rotlichtverstöße etc.) weitgehend herumgesprochen hat, dass ein hierauf spezialisierter anwaltlicher Verteidiger häufig rechtliche und/oder technische Fehler aufdecken und damit Verfahren zur Einstellung bringen oder zumindest mildere Rechtsfolgen bewirken kann, scheinen rechtliche Laien blindlings darauf zu vertrauen, dass die Alkohol-Messungen wohl schon korrekt sein werden.

Aber dies ist völlig unbegründet. Denn es gibt vor allem bei der Bestimmung des Atemalkohols zahlreiche Fehler-Quellen, die zur Verfälschung des am Ende vorgeworfenen Werts führen und damit erfolgversprechende Ansätze für eine Verteidigung darstellen können. Aus diesem Grund beschränken sich die nachfolgenden Ausführungen auf eine grobe Zusammenstellung derartiger Fehler-Quellen bei Atemalkohol-Messungen.


4.) Wie kann es zu überhöhten Atemalkohol-Werten kommen?


a) Grundsätzliches: Mess-Geräte zur Feststellung des Atemalkohol-Werts

Zunächst einmal sei dazu erwähnt, dass es aktuell in Deutschland nur zwei amtlich zugelassene Atem-Messgeräte gibt, mit denen rechtsverbindlich Atemalkohol-Werte festgestellt werden können. Dabei werden sowohl beim Dräger Alcotest 7110 Evidential MK II, als auch beim Nachfolge-Modell Dräger 9510 DE jeweils zwei Messungen nach unterschiedlichen Methoden durchgeführt und sodann ein Mittelwert aus den Mess-Ergebnissen gebildet.

Nach einer Grundsatz-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 46, 358) sind mit einem solchen Gerät gewonnene Messwerte grundsätzlich ohne Sicherheitsabschläge als verwertbar anzusehen.


b) Eich-rechtliche Fehler

Dieser Grundsatz der Verwertbarkeit gilt aber nur unter der Voraussetzung, dass das im Einzelfall eingesetzte Messgerät unter Einhaltung der Eichfrist und damit ordnungsgemäß geeicht ist, was einen ersten Ansatzpunkt für den Anwalt darstellt. Sind die Eich-Regeln nämlich nicht eingehalten worden, darf der Mess-Wert auch nicht mit etwaigen Abschlägen verwertet werden. Das Verfahren hat dann mit einer Einstellung oder einem Freispruch zu enden. Aufgrund verschiedener eich-rechtlicher Besonderheiten geschieht Derartiges nach unseren langjährigen Erfahrungen alles andere als selten.


c) Anwendungsfehler

Außerdem müssen immer die Bedingungen für ein gültiges Messverfahren gewahrt werden. Angesprochen ist damit, dass der Einsatz des Geräts exakt nach der Vorgabe des Geräte-Herstellers in der Gebrauchsanweisung zu erfolgen hat. Möchte man auch meinen, dass dies eine Selbstverständlichkeit darstellt, ist in der Praxis häufig das Gegenteil festzustellen.

Insbesondere kommt es bei der Durchführung der Messungen häufiger zu Verstößen gegen bestimmte zeitliche Vorgaben. Diese hier im Einzelnen auszuführen, übersteigt die verfügbare Zeilen-Kapazität.

Aber selbst vermeintlich kleine Eingabe-Fehler wie beispielsweise beim Geburtsjahr eines Probanden können erhebliche Auswirkungen zu dessen Lasten haben.


d) Äußere Einflüsse als Fehler-Quellen 

Luftfeuchtigkeit und Temperatur können unter bestimmten Umständen ebenfalls zu fehlerhaften Messergebnissen beitragen.


e) Menschliche Fehler-Quellen 

Nachgewiesen ist gleichermaßen, dass erhöhte Werte beim „Pusten“ herauskommen können, wenn in Zahnfleischtaschen oder Zahnprotese-Mitteln noch Mund-Restalkohol vorhanden ist.

Die vorangegangene Verwendung von Mundwasser, Rachenspray, Toiletten- und/oder Rasierwasser oder auch Asthma-Spray und Hustenlöser kann ebenfalls die Messwerte zu Lasten des Probanden verfälschen.

Gleiches gilt auch für den Konsum bestimmter Kaugummis und Lutschbonbons.

Ebenfalls können bestimmte Verhaltensweisen beim „Pusten“ zu fehlerbehafteten Mess-Ergebnissen führen.


5.) Fazit: Atemalkohol-Messungen unbedingt prüfen lassen – die Rechtschutzversicherung zahlt!

Natürlich kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an, ob mit hinreichender Erfolgschance gegen den Tatvorwurf einer Alkohol-Fahrt vorgegangen werden kann. Dies bedarf daher stets der individuellen Prüfung durch einen erfahrenen Fachanwalt für Verkehrsrecht, um eine passende Verteidigungstaktik auszuarbeiten.

Wegen der scharfen Rechtsfolgen nehmen wir regelmäßig ein ebenfalls professionelles Sachverständigenbüro "mit in´s Boot", um mit einem Gutachten bestmögliche Verteidigungsaussichten zu schaffen. 

Besonders groß sind die Chancen generell dann, wenn das von der Polizei verwendete Mess-Gerät auf dem Display einen Atem-Alkohol-Wert von 0,25 bis 0,30 mg Alkohol pro Liter Atemluft angezeigt hat, da dann häufig Fehler zu einer Reduzierung des vorwerfbaren Werts auf 0,24 mg/l oder weniger führen, was ebenfalls zur Einstellung des Verfahrens oder zum Freispruch zu führen hat.

Aber auch oberhalb von 0,30 mg/l empfiehlt sich die Beauftragung des Fachanwalts des Vertrauens. Dessen Kosten und auch die Aufwendungen eines Sachverständigen übernimmt eine bestehende Verkehrsrechtschutz-Versicherung.


Dr. Sven Hufnagel
Fachanwalt für Verkehrsrecht

Rechtsanwalt Dr. Sven Hufnagel aus Aschaffenburg ist hochgradig auf die Verteidigung in Bußgeldverfahren spezialisiert und bundesweit tätig. Von mehreren tausend geführten Bußgeldverfahren bezogen sich zahlreiche auf Trunkenheitsfahrten mit Atemalkohol-Messungen. Ein unverbindlicher Vor-Check wird kostenfrei angeboten.

Auszeichnungen erfolgten in den Jahren 2015 bis 2022 im FOCUS („Top-Anwalt für Verkehrsrecht“) und in den Jahren 2020 bis 2022 im STERN („Eine der besten Kanzleien im Verkehrsrecht in Deutschland“).

Nähere Informationen: www.fahrverbot-rechtsanwalt.de und www.dr-hufnagel.de



Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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