Bewerberauswahl im öffentlichen Dienst

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Bundesarbeitsgericht zur Bewerberauswahl im öffentlichen Dienst

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 28.01.2020, 9 AZR 91/19 entschieden, dass öffentliche Arbeitgeber bei der Stellenvergabe leistungsbezogene Anforderungen besonders stark gewichten müssen.

Die Stellenausschreibung und Auswahl zwischen verschiedenen Bewerber*innen müssen öffentliche Arbeitgeber besonders sorgfältig durchführen und planen.

Dabei muss der Arbeitgeber die Anforderungen, die er im Anforderungsprofil festlegt, konsequent anwenden.

Das Bundesarbeitsgericht stellte zudem deutlich heraus, dass fachliche Auswahlkriterien stärker gewichtet werden müssen, als sogenannte weiche Anforderungen.

Das verfassungsrechtliche garantierte Prinzip der Bestenauslese aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz muss bei der Vergabe von Stellen im öffentlichen Dienst berücksichtigt werden. Mit dieser Regelung wird das sogenannte Leistungsprinzip betont.

Es ist öffentlichen Arbeitgebern möglich bei der Auswahl eingehender Bewerbungen, mit einem festgelegten Punkteschema eine Rangfolge zu ermitteln. Allerdings müssen die Auswahlkriterien der Stellenausschreibung mit denen im Punkteschema identisch sein und es muss sichergestellt sein, dass Berufsqualifikation und Berufserfahrung ein stärkeres Gewicht haben als „weiche“ Anforderungen wie Erscheinungsbild oder Flexibilität.

Besser qualifizierte Bewerber*innen, die abgelehnt werden, können die Einstellung gerichtlich stoppen lassen und möglicherweise auch Schadensersatz verlangen.

Fachanwältin für Arbeitsrecht und Rechtsanwältin 

Nadja Semmler


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