BGH: Bearbeitungsentgelte können auch bei gewerblichen Darlehen zurückgefordert werden

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Der Bundesgerichtshof hat, wie sich aus einer aktuellen Pressemitteilung ergibt, in zwei Verfahren entschieden, dass die Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten in Darlehensverträgen, die zwischen Kreditinstituten und Unternehmern geschlossen wurden, unwirksam ist (Urteile vom 04.07.2017, Aktenzeichen: XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16)

Aktueller Kanzleifall

Die Kanzlei Jackwerth Rechtsanwälte führt derzeit ein gerichtliches Verfahren gegen ein regionales Kreditinstitut. Dieses hatte dem Unternehmer in der Zeit zwischen 2007 und 2013 Kredite gewährt, für die Bearbeitungsentgelte von insgesamt rund 330.000 € geflossen sind. Unser Mandant nimmt die Bank auf Rückzahlung der zu Unrecht gezahlten Bearbeitungsgebühren nebst Verzugszinsen in Anspruch. Das Verfahren wird derzeit vor dem Oberlandesgericht geführt. Die aktuelle Rechtsprechung bestätigt vollumfänglich die schon bisher von uns vertretene Rechtsauffassung.

Bisherige Rechtsprechung des BGH

Im Jahr 2014 hatte der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit Verbraucherdarlehen entschieden, dass die Vereinbarung laufzeitunabhängiger Bearbeitungsentgelte mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren und somit gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zweifel eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners anzunehmen. Verbraucher konnten somit Rückzahlung des Bearbeitungsentgeltes verlangen. Die Bankenseite meinte allerdings bisher, dass diese Rechtsprechung nicht auf Unternehmerdarlehen anwendbar sei. 

BGH: Anwendbarkeit auch auf Unternehmerdarlehen

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr völlig zu Recht entschieden, dass es keine Gründe dafür gibt, dies für Unternehmer anders zu beurteilen. Unternehmer sind grundsätzlich in gleichem Maße schutzwürdig wie Verbraucher. Die gesetzliche Vermutung der unangemessenen Benachteiligung gilt auch bei Unternehmerkrediten.

Auch die weiteren Gründe tragen eine abweichende Entscheidung bei Unternehmerkrediten nicht.

Insbesondere kann die Angemessenheit eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts nicht mit eventuell hieraus resultierenden steuerlichen Vorteilen auf der Seite eines unternehmerischen Kreditnehmers begründet werden. 

Die Vereinbarung laufzeitunabhängiger Bearbeitungsentgelte ist auch nicht mit einem entsprechenden Handelsbrauch zu rechtfertigen. 

Ebenso wenig lässt die Angemessenheit der Klauseln mit Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs rechtfertigen. 

Soweit hierzu eine geringere Schutzbedürftigkeit und eine stärkere Verhandlungsmacht von Unternehmern im Vergleich zu Verbrauchern angeführt werden, wird nach Auffassung des BGH übersehen, dass der Schutzzweck des § 307 BGB, die Inanspruchnahme einseitiger Gestaltungsmacht zu begrenzen, auch zugunsten eines – informierten und erfahrenen – Unternehmers gilt. 

Angemessen wird die Klausel auch dadurch nicht, dass ein Unternehmer möglicherweise seine Gesamtbelastung besser abschätzen kann. Denn die gesetzliche Inhaltskontrolle soll allgemein vor Klauseln schützen, bei denen das Recht durch einseitige Gestaltungsmacht des Klauselverwenders außer Kraft gesetzt wird. Es gibt keinen Anhalt dafür, dass Kreditinstitute gegenüber Unternehmern keine solche einseitige Gestaltungsmacht in Anspruch nehmen könnten. 

Auch auf ein gesteigertes wirtschaftliches Verständnis von Unternehmern kommt es hier nicht an, weil die Klauseln von einem Verbraucher ebenso wie von einem Unternehmer ohne Weiteres zu verstehen sind.

Verjährung ist zu beachten

Allerdings hat das Ganze einen Pferdefuß: Im Hinblick auf die erhobene Einrede der Verjährung gelten die gleichen Grundsätze wie bei Verbraucherdarlehen. Auch Unternehmern war mit Ablauf des Jahres 2011 die Erhebung einer auf die Rückforderung von Bearbeitungsentgelten gerichteten Klage zumutbar, sodass die Ansprüche regelmäßig bereits Ende 2014 verjährt sein werden. Lediglich in den Fällen, in denen Ansprüche rechtswirksam gehemmt worden sind, können Unternehmer auch heute noch von den BGH-Entscheidungen profitieren.

Unterstützung durch Jackwerth Rechtsawälte

Jackwerth Rechtsanwälte prüfen Ihren Fall mit ihrer fast 20-jährigen Erfahrung im Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechts und werden Ihnen gerne mit konkreten Handlungsempfehlungen weiterhelfen. Melden Sie sich gerne per Telefon oder E-Mail.


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