BGH: Harsche Kundenkritik ist nicht gleich Schmähkritik

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Harsche Kundenkritik ist nicht gleich Schmähkritik 

Erst kürzlich entschied Deutschlands höchstes Zivilgericht, der Bundesgerichtshof (BGH), dass eine harsche Kundenkritik nicht zwangsläufig auch eine unzulässige Schmähkritik sein muss (BGH, Urt. v. 28.09.2022, Az. VIII ZR 319/20).

Zum Sachverhalt

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall bewertete ein Käufer den gewerblichen Verkäufer mit den Worten „Ware gut, Versandkosten Wucher!!“. Grund hierfür war jedoch – anders als in vielen anderen „Ebay Fällen“ - nicht die Ware selbst (hier: vier Gelenkbolzenschellen), sondern die Versandkosten. Denn der Verkäufer verlangte für den Versand 4,90 €.

Amtsgericht und Landgericht waren sich noch uneinig

Während die Vorinstanzen sich noch uneinig waren, ob es sich hierbei um eine zulässige Meinungsäußerung oder wegen fehlenden Sachbezugs um eine unzulässige Schmähkritik handle, sprach sich der BGH in seiner revisionsrechtlichen Entscheidung für die Meinungsfreiheit und damit auch für die Zulässigkeit der Bewertung/Äußerung aus.

Anm.: Grundsätzlich sind Meinungsäußerungen, also Äußerungen die Elemente der Stellungnahme und des Dafür- oder Dagegenhaltens beinhalten, zulässig. Eine Ausnahme hiervon wird bei der sog. Schmähkritik gemacht. Hierbei handelt es sich zwar um eine Meinungsäußerung. Dieser fehlt jedoch jeglicher sachlicher Bezug und sie dient allein der Verächtlichmachung und Diffamierung. Schmähkritiken sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG erfasst und damit unzulässig.

AGB von Ebay verbieten Schmähkritiken

Diese Rechtsprechungskasuistik hat Ebay mittlerweile in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) berücksichtigt. Nach diesen sind die Nutzer verpflichtet, ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Bewertungen müssen sachlich sein und dürfen keine Schmähkritik enthalten.


BGH: Vorliegend keine Schmähkritik

Der BGH sprach sich nun zu Gunsten der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) aus. Bei der oben genannten Bewertung handle es sich nicht um eine rein diffamierende Äußerung, der jeglicher Sachbezug fehle. Käufer dürfen die Verkäufer auch harsch kritisieren, sofern sich die Kritik auf einen Teil der gewerblichen Leistung -  hier die Versandkosten – bezieht. Der Nutzer müsse insbesondere sein Werturteil, also die Frage warum er die Versandkosten als Wucher empfindet, nicht begründen.


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Foto(s): Adobe Stock/chinnarach

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