BGH: Keine Gegenwertforderung für Ausstieg aus VBL

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Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass § 23 Abs. 2 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS), der die Zahlung eines Gegenwerts für die bei der VBL verbleibenden Versorgungslasten bei Beendigung einer Beteiligung regelt, wegen unangemessener Benachteiligung des ausgeschiedenen Beteiligten unwirksam ist.

Zum Sachverhalt:

Der Kläger des Verfahrens IV ZR 10/11 ist Trägerverein einer Klinik und gehörte dem Abrechnungsverband Ost der VBL seit 1996 an. Er kündigte das Beteiligungsverhältnis zum 31. Dezember 2003. Auf Grundlage des § 23 Abs. 2 VBLS forderte die VBL einen Gegenwert in Höhe von 957.125,77 € für neun Rentner und 135 Leistungsanwärter, der vom Kläger bezahlt wurde. Nunmehr verlangt er die Rückzahlung eines Teilbetrages von 400.000 €.

Landgericht und Oberlandesgericht haben einen Rückzahlungsanspruch wegen Unwirksamkeit der Satzungsbestimmung über den Gegenwert bejaht. Mit ihrer Revision hat die VBL ihr Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt.

Der Beklagte des Verfahrens IV ZR 12/11 war schon an der Vorgängeranstalt der VBL seit 1940 beteiligt. Er kündigte seine Beteiligung zum 31. Dezember 2002. Die VBL berechnete einen Gegenwert von 18.357.553,15 € und verlangt mit der Klage den nach Anrechnung von zwei Abschlagszahlungen verbleibenden Restbetrag von 8.126.996,65 €.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision hat die VBL ihren Zahlungsanspruch weiterverfolgt.

Der Senat hat beide Revisionen der VBL zurückgewiesen.

Die Entscheidung des BGH

§ 23 Abs. 2 VBLS unterliegt der vollen AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle. Eine Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien, die eine weitgehende Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers bei deren Umsetzung und inhaltlicher Ausgestaltung zur Folge hat, setzt eine wirksame tarifvertragliche Regelung voraus. Diese liegt hier nicht vor. Der Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 24. November 2011 stellt hinsichtlich seiner rückwirkend zum 1. Januar 2001 in Kraft gesetzten Regelungen zum Gegenwert für Beteiligungen, die vor Abschluss dieses Tarifvertrages beendet wurden, eine unzulässige echte Rückwirkung dar.

Die in § 23 Abs. 2 VBLS vorgesehene volle Berücksichtigung von Versicherten ohne erfüllte Wartezeit bei der Berechnung des Gegenwerts benachteiligt den ausgeschiedenen Beteiligten unangemessen. Weiterhin liegt eine unangemessene Benachteiligung des ausgeschiedenen Beteiligten in der Ausgestaltung des Gegenwerts als Einmalzahlung eines Barwerts. Ferner ist § 23 Abs. 2 VBLS intransparent, weil nicht alle Berechnungsgrundlagen des Gegenwerts offen gelegt werden.

Allerdings kann die durch die Unwirksamkeit der Gegenwertregelung in § 23 Abs. 2 VBLS eingetretene Satzungslücke nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung auch durch eine neue Satzungsregelung, die den ausgeschiedenen Beteiligten nicht unangemessen benachteiligt, mit Wirkung für eine bereits beendete Beteiligung geschlossen werden.

Urteil vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11
LG Mannheim - Urteil vom 19. Juni 2009 - 7 O 124/08 (Kart.)
OLG Karlsruhe - Urteil vom 23. Dezember 2010 - 12 U 224/09

Urteil vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 12/11
LG Mannheim - Urteil vom 18. Dezember 2009 - 7 O 290/08 (Kart.)
OLG Karlsruhe - Urteil vom 23. Dezember 2010 - 12 U 1/10

Pressemitteilung des BGH Nr. 169/2012 (Hervorhebungen durch RA Wagner)
Karlsruhe, den 10. Oktober 2012

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