VBL-Gegenwertforderung: OLG Karlsruhe bestätigt Rechtswidrigkeit der VBL-Satzung

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Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in mehreren am 23.12.2010 ergangenen Urteilen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.12.2010, Az. 12 U 224/09 u.a.) die Satzungsregelungen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) zur Gegenwertzahlung gem. § 23 der Satzung der VBL (VBLS) in zweiter Instanz für rechtswidrig erkannt und bestätigt damit die bisher ergangene Rechtsprechung.

Die Gegenwertforderungen erhebt die VBL von den bei ihr beteiligten Arbeitgebern, die aus der Beteiligung bei der VBL aussteigen wollen. Teils klagten Arbeitgeber auf Rückzahlung bereits geleisteter Gegenwertzahlungen, teils wehrten sie sich gegen die Forderungen der VBL, denen sie sich nach ihrem Ausstieg ausgesetzt sahen.

In dem aktuellen Urteil fordert der Kläger, ein ehemals bei der VBL beteiligtes Unternehmen, von dieser einen Teil der bereits auf der Grundlage von § 23 VBLS gezahlten Gegenwertforderung zurück, da die Zahlung nach Auffassung des Gerichts „ohne Rechtsgrund erfolgt ist".

Nach der Auffassung des Berufungsgerichts sind die die Gegenwertzahlungen bei Ausscheiden eines Beteiligten regelnde Satzungsbestimmung ohne Einschränkungen nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu prüfen. Sie sind nicht schon deshalb unwirksam, weil sie die Zahlungen des ausscheidenden Beteiligten während der Dauer seiner Beteiligung nicht berücksichtigt. Eine Unwirksamkeit ergibt sich jedoch jedenfalls aus der Berücksichtigung auch derjenigen Versicherten, bei denen die Wartezeit beim Ausscheiden noch nicht erfüllt war sowie aus der fehlenden Einräumung eines zur Einmalzahlung alternativen Zahlungsmodells. Die VBL kann die Gegenwertzahlung auch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der ergänzenden Vertragsauslegung verlangen. Der Vertrag ist nach Auffassung des Gerichts zwar dahin auszulegen, jedoch nur dahin, dass er der VBL die Schaffung einer wirksamen, die ausscheidenden Beteiligten nicht unangemessen benachteiligende Gegenwertregelung auch mit rückwirkender Kraft erlaubt.

Diese Entscheidung betrifft alle bei der VBL beteiligten Unternehmen, die aus der Beteiligung ausgestiegen sind bzw. für die Zukunft planen, auszusteigen. Es ist sowohl möglich, die Zahlung von Gegenwertforderungen abzulehnen sowie bereits gezahlte Gegenwertforderungen zurückzufordern.

Diese Entscheidung ist auch anwendbar für andere Zusatzversorgungskassen, welche das Satzungsrecht der VBL übernommen haben. Auch hier bestehen bisher zahlreiche erstinstanzliche Entscheidungen, die auch diese Satzungsregelungen für rechtswidrig erklären.

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Rechtsanwalt Christian Wagner

Anwaltskanzlei Wagner

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