BGH kippt Kontogebühr für Bauspardarlehen

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Worum geht es?

Mit Urteil vom 09.05.2017 (Az. XI ZR 308/15) hat der BGH die Unzulässigkeit einer vorformulierten Bestimmung über die Zahlung einer „Kontogebühr“ erklärt. 

Diese waren von den Bausparern während der Darlehensphase gemäß den vertraglichen Bedingungen der Bausparkasse zu zahlen. 

Im vorliegenden Fall klagte ein Verbraucherschutzverband gegen eine Bausparkasse. Diese hatte über Jahre hinweg, die vorformulierte Klausel verwendet, welche jeweils eine von den Bausparern während der Darlehensphase zu zahlende Kontogebühr in Höhe von 9,48 € jährlich vorsah.

Die Klauseln in den verwendeten Darlehensverträgen lauteten wie folgt:

„I.1. Bauspardarlehen

(…)

b) Kosten des Bauspardarlehens

Über die Zinsen und die Tilgung hinaus fallen bei planmäßigem Verlauf des Bauspardarlehens folgende Kosten an:

Kontogebühr: derzeit je Konto 9,48 € jährlich (gemäß ABB)

(…).“

§ 17 Absatz 1 der ABB der Bausparkasse lautet:

„Die Bausparer bilden eine Zweckgemeinschaft. Ihre Verträge bilden das Bausparkollektiv. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des kollektiven Bausparens berechnet die Bausparkasse für bauspartechnische Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse eine Kontogebühr.

(…)

Für ein Konto in der Darlehensphase beträgt die Kontogebühr 9,48 Euro. Die Darlehensphase beginnt mit der ersten (Teil)-Auszahlung des Bauspardarlehens.“

Der Verbraucherschutzverband war der Ansicht, die Klauseln verstoßen gegen § 307 BGB und stellen eine unangemessene Benachteiligung für die Bausparer dar. 

Die beklagte Bausparkasse vertrat hingegen die Auffassung, mit der Kontogebühr werde die Überwachung des Kreditbestandes bezahlt. Dies komme letztlich auch der Bausparer-Gemeinschaft zugute.

Der BGH gab letztlich dem Verbraucherschutzverband Recht und entschied, dass es sich bei den Tätigkeiten der Bausparkasse, wie bauspartechnische Verwaltung und Kollektivsteuerung etc. um Leistungen handelt, welche die Bausparkasse im eigenen Interesse erbringt. Somit dürfen diese Kosten nicht auf die Bausparer abgewälzt werden.

Was ist nun zu beachten?

Grundsätzlich können nun die zu Unrecht von den Bausparern gezahlten Entgelte von den Bausparkassen zurückgefordert werden.

Bei der Geltendmachung der Rückforderung kommt es jedoch entscheidend auf den Zeitraum der Zahlung an:

Betroffene Bausparer, die im Jahr 2014 Entgelte während der Darlehensphase gezahlt haben, können diese auf Grund der gesetzlichen dreijährigen Verjährungsfrist nur noch bis zum 31.12.2017 von der Bausparkasse zurückfordern.

Hier sollten betroffene Bausparer Beratung in Anspruch nehmen, damit rechtzeitig Maßnahmen eingeleitet werden können, welche die Ende des Jahres drohende Verjährung hemmen.

Bei Zahlung von Entgelten vor 2014, ist eine Rückforderung auf Grund bereits eingetretener Verjährung leider schon ausgeschlossen.

(Rechtsanwältin Katharina Schnellbacher – Kanzlei für Bank- und kapitalmarktrecht und allgemeines Zivilrecht in Aschaffenburg)


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